Statistik Austria publiziert im Rahmen der Öffentlichen Finanzen regelmäßig Daten zu den in Österreich eingehobenen Steuern und Sozialbeiträgen (Einnahmen des Staates und der EU). Die Klassifikation der Einnahmen folgt dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG; EU-VO Nr. 549/2013).
Darüber hinaus publiziert Statistik Austria die Einnahmen des Staates und der EU nach detaillierten Steuergruppen (Einzelsteuerliste / National Tax List). Auf Basis dieser Detailinformationen erfolgt auch einmal jährlich die Meldung der Steuerdaten an OECD und Internationalen Währungsfonds, gemäß den jeweils geltenden Klassifikationen.
Österreichs Gesamtsteueraufkommen umfasst neben den Einnahmen des Staates (Sektor S.13) auch jene der EU (Sektor S.212), das sind vor allem Zölle, der „Rotterdamzuschlag“ sowie seit 2015 die Beiträge der Banken an den Single Resolution Fund (EU-VO Nr. 806/2014). Die hier veröffentlichten Tabellen weisen grundsätzlich das Gesamtsteueraufkommen (von S.13 und S.212) aus. In der National Tax List (NTL) werden die Steuergruppen auch untergliedert nach einhebendem Sektor dargestellt.
Vorläufige Ergebnisse 2021
Berechnungsstand 1. April 2022
Die Tabelle „Steuern und Sozialbeiträge in Österreich: Hauptaggregate gemäß ESVG“ bietet einen Überblick über die aktuellen österreichischen Steuereinnahmen auf aggregierter Ebene sowie die prozentuelle Veränderung zum Vorjahr.
Österreichs Gesamtsteueraufkommen (Steuern und Sozialbeiträge,
Pflichtbeiträge) stieg, nach einem pandemiebedingten Rückgang von
2019 auf 2020
Die Abgabenquote, die die Einnahmen aus Steuern und Sozialbeiträgen in Relation zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) setzt, erhöhte sich um 1,2 Prozentpunkte und liegt 2021 bei 43,5% (Indikator 2). Gemäß dem breiter gefassten Indikator 4 (siehe unten) liegt die Abgabenquote im Jahr 2021 bei 44,0% im Vergleich zu 42,8% im Jahr 2020.
Entwicklung der Steuereinnahmen und Abgabenquoten
Die Tabelle „Steuern und Sozialbeiträge in Österreich: Abgabenquoten“ zeigt die Entwicklung der Abgabenquoten in Österreich in den Jahren 1995 bis 2021 gemäß Indikator 2 und 4. Für den internationalen Vergleich innerhalb der Europäischen Union wird Indikator 4 herangezogen (Tabelle „Steuern und Sozialbeiträge in der EU: Abgabenquoten“, Details zur Berechnung der Indikatoren siehe unten).
Die Mehrwert- und die Lohnsteuer sind die Steuergruppen mit dem höchsten Aufkommen:
54,5% der gesamten Steuereinnahmen (ohne Sozialbeiträge) entfielen
im Jahr 2021 auf diese beiden Steuergruppen (nach Abzug der uneinbringlichen
Steuern). Die Mehrwertsteuereinnahmen stiegen - nach einem pandemiebedingten
Rückgang um 7,5% im Vorjahr - von 2020 auf 2021 um 9,3% oder 2,6 Mrd. Euro
(auf 30,8 Mrd. Euro nach Abzug der uneinbringlichen Steuern). Die Lohnsteuereinnahmen
verzeichneten nach einem Rückgang um 3,5% im Vorjahr nun ebenfalls
ein deutliches Wachstum von 8,5% oder 2,4 Mrd. Euro. Relativ betrachtet
noch deutlicher stiegen die Einnahmen aus der veranlagten Einkommensteuer
Revision Einkommen- und Körperschaftssteuer für 2020
Ursprünglich für 2020 vorgesehene Nachforderungsbescheide für Jahre vor 2019 für die Einkommen- und Körperschaftssteuer wurden vor dem Hintergrund der COVID-Pandemie erst zu Beginn des Jahres 2021 ausgestellt. Diese mit Verzögerung ausgestellten Nachforderungsbescheide wurden im Rahmen der Berechnung der öffentlichen Finanzen in der April-Notifikation 2022 (Stand 1.April 2022) zu ihrem ursprünglich vorgesehenen Fälligkeitsdatum verbucht. Somit verschieben sich Einnahmen aus diesen beiden Steuergruppen vom 1. Quartal 2021 in jene Quartale des Jahres 2020, in denen diese Nachforderungsbescheide theoretisch fällig geworden wären.
Datenquelle
Die Ergebnisse für 2021 basieren den vorläufigen Rechnungsabschlüssen des Bundes, der Länder und Gemeinden, der vorläufigen Finanzstatistik des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger sowie auf vorläufigen Daten zu den außerbudgetären Einheiten, die dem Sektor Staat zugerechnet werden (beispielsweise Kammern oder ORF).
Indikatoren für die Abgabenquote
Bei allen Indikatoren werden die Steuern und Sozialbeiträge bereits abzüglich der uneinbringlichen Steuern und Beiträge dargestellt.
Vergleichbarkeit
Die Vergleichbarkeit nationaler Steuereinnahmen innerhalb des EU-Raumes wird durch die im ESVG festgelegten Buchungsregeln gewährleistet.
Im Zuge der Corona-Pandemie ist es in bisher nicht gesehenem Ausmaß zu Stundungen gekommen. Dies führt insbesondere im Fall der Mehrwertsteuer sowie der Lohnsteuer dazu, dass die „time-adjusted cash“-Einnahmen die wirtschaftliche Realität nicht mehr gut widerspiegeln. Daher werden die Steuereinnahmen in diesen beiden Gruppen um die Corona-bedingten Stundungen aufgestockt. Auch bei den Pflichtsozialbeiträgen wurde deutlich mehr gestundet als üblich. Gestundete Beiträge, deren Einziehung unwahrscheinlich ist, werden als D995 direkt abgeschrieben.
Die Sonstigen Produktionsabgaben
umfassen sämtliche Steuern, die von Unternehmen aufgrund ihrer Produktionstätigkeit,
unabhängig von der Menge oder dem Wert der produzierten oder verkauften
Güter, zu entrichten sind (z.B. Kommunalabgabe, Arbeitgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen).
Siehe ESVG 2010
Die Einkommen-
und Vermögensteuern umfassen alle laufenden Zwangsabgaben […],
die regelmäßig vom Staat […] ohne Gegenleistung auf Einkommen und
Vermögen von institutionellen Einheiten erhoben werden (ESVG 2010 477).
Beispiele sind die Lohnsteuer, Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer.
Die Nettosozialbeiträge bzw. tatsächlichen Sozialbeiträge umfassen
Pensions-, Kranken-, Arbeitslosen- und Unfallversicherungsbeiträge
(Pflichtbeiträge und freiwillige Beiträge) der Arbeitgeber und Arbeitnehmer
sowie der Selbständigen und Nichterwerbstätigen (im wesentlichen Arbeitslose
und Pensionisten) an die Sozialversicherungsträger sowie die Pensionssicherungsbeiträge
der Beamten. Gemäß der Strukturierung des ESVG-Lieferprogramms werden
Arbeitnehmer, Selbständige und Nichterwerbstätige als private Haushalte
zusammengefasst. Unter den Nettosozialbeiträgen (D.61) werden gemäß
Lieferprogramm die tatsächlichen Sozialbeiträge (D.611 und D.613)
nach Abzug der Dienstleistungsentgelte der Sozialversicherungsträger
(D.61SC) subsummiert. Da aufgrund der Ausgestaltung des Sozialschutzsystems
in Österreich keine Dienstleistungsentgelte (D.61SC) im Sinne des ESVG existieren,
entsprechen die Nettosozialbeiträge den tatsächlichen Sozialbeiträgen.
Weitere Erläuterungen
Unterstellte Sozialbeiträge bilden den Gegenpart zu ungedeckten Sozialleistungen, die von Arbeitgebern direkt an ihre Arbeitnehmer bezahlt werden. In Österreich werden die unterstellten Pensionsbeiträge dieser Kategorie zugerechnet. Die unterstellten Pensionsbeiträge stellen im Wesentlichen jenen Anteil an Pensionszahlungen der öffentlichen Rechtsträger an Beamte dar, die durch die Pensionsbeiträge der Beamten nicht gedeckt sind. Auf Basis von versicherungsmathematischen Überlegungen wird für die Berechnung der unterstellten Sozialbeiträge bis 2004 ein fixer Prozentsatz von 25,1% der Bruttolöhne festgesetzt, dies entspricht dem doppelten Arbeitgebersatz der Sozialversicherung. Ab 2005 wird für jeden Rechtsträger und jedes Jahr ein eigener Prozentsatz (zwischen 12,55% und 25,1%) in Abhängigkeit des Harmonisierungsgrades des jeweiligen Beamtenpensionssystems mit dem Sozialversicherungspensionssystem verwendet. Bei (nahezu) vollständig harmonisiertem Pensionssystem wird der Arbeitgebersatz der Sozialversicherung (12,55%) angewendet.
Payable Tax Credits (Auszug aus dem ESVG 2010
„Einige Subventionen und Sozialleistungen werden über das Steuersystem in Form von Steuergutschriften bereitgestellt [..]. Steuergutschriften stellen Steuererleichterungen dar und verringern somit die Steuerschuld des Begünstigten. Sieht das Gutschriftsystem vor, dass der Begünstigte den Überschuss erhält, wenn die Steuererleichterung größer ist als die Steuerschuld, so handelt es sich um ein System der direkten Auszahlung der Steuergutschrift (Payable Tax Credit). Im Rahmen eines solchen Systems können sowohl Nichtsteuerzahler als auch Steuerzahler Zahlungen erhalten. Der Gesamtbetrag der nach einem System der Direktauszahlung geleisteten Steuergutschriften wird als Staatsausgaben und nicht als Steuermindereinnahmen gebucht. Bei einigen Steuergutschriftsystemen sind die Gutschriften jedoch auf den Umfang der Steuerschuld begrenzt und werden daher nicht ausgezahlt (Non-Payable Tax Credit). Bei einem System der nicht auszuzahlenden Steuergutschriften sind alle Steuergutschriften im Steuersystem verankert und werden als Verminderung der Steuereinnahmen des Staates gebucht.“
Zu den Payable Tax Credits zählen in Österreich der Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag sowie – bis zur Steuerreform 2016 – der Arbeitnehmerabsetzbetrag und ab dem Veranlagungsjahr 2019 der Kindermehrbetrag. Die Einkommenssteuereinnahmen werden dabei um den Gesamtbetrag der Steuergutschriften aufgestockt; in gleicher Höhe werden die Staatsausgaben aufgestockt (Sonstige soziale Geldleistungen). Die sogenannte Transferkomponente (oder „Negativsteuer“), die an die privaten Haushalte ausbezahlt wird, wenn die Steuererleichterung größer als die Steuerschuld ist, ist direkt in den Daten des Finanzministeriums (BMF) beobachtbar. Der Anteil, um den die Steuerschuld der Begünstigten reduziert wird, beruht hingegen auf Schätzungen des BMF. Im Zuge der Steuerreform 2016 wurde der Arbeitnehmerabsetzbetrag mit dem Verkehrsabsetzbetrag verschmolzen, der als Non-Payable Tax Credit ausgestaltet ist.
Steuereinnahmen der EU:
In der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über eine gemeinsame Marktorganisation für Zucker ist unter anderem eine Produktionsabgabe (Zuckerabgabe) für Zuckerproduzenten vorgesehen. Im Zuge dieser EU-weiten Neuregelung für die Zuckerproduktion wurde der Steuersatz reduziert. Die Besteuerung ist ab 2006 an die Produktionsquote gebunden. Vor 2006 orientierte sich die Zuckerabgabe an den tatsächlichen Produktionsmengen. 2008 sind die Einnahmen der Zuckerabgabe durch eine zusätzliche "Abgabe für eine zusätzliche Zuckerquote“ dominiert.