Pressemitteilung:
Wien, 2020
Die Ergebnisse der nun vorliegenden gutachterlichen
Stellungnahme durch Verfassungsjurist Dr. Christoph Herbst zeigen, dass
eine Vorabübermittlung von Informationen zu Statistiken an öffentliche
Stellen – wie Bundeskanzleramt, Bundesministerien oder Landesstatistiken
– bis zu 24 Stunden vor Veröffentlichung zulässig ist; konkret bei
einer geplanten Veröffentlichung um
Aus Gründen der Transparenz wird Statistik Austria entsprechend der Empfehlungen der gutachterlichen Stellungnahme zudem künftig die Vorabübermittlungen inklusive der jeweils anfragenden Stelle auf der Website veröffentlichen. Damit legt Statistik Austria auch im Vergleich mit anderen europäischen Statistikinstitutionen strengste Kriterien an Vorabübermittlung und Transparenz an. Das Bundeskanzleramt hat seinerseits Statistik Austria mitgeteilt, künftig auf die rechtlich zulässigen Vorabübermittlungen zu verzichten.
Weitere Informationen finden Sie in der gutachterlichen Stellungnahme von Dr. Christoph Herbst (PDF, 160 KB) sowie auf unserer Webseite.
Rückfragen zum Thema beantwortet in der Stabsstelle
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