Auskunftspflicht
Die Auskunftspflicht bezieht sich auf jene Unternehmen, die ihren Sitz/Wohnsitz im Inland haben und die im Vorjahr den gesetzlich definierten Schwellenwert für die Gesamterlöse aus Dienstleistungs-Exporten bzw. die Gesamtaufwendungen für Dienstleistungs-Importe erreicht bzw. überschritten haben. Tritt ein Fiskalvertreter (§ 27 Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 idgF) auf, so ist dieser zur Meldung verpflichtet.
Ab dem Berichtsjahr 2022 kommen folgende Schwellenwerte und Meldeperiodizitäten zur Anwendung:
Verpflichtung zur Abgabe einer Jahresmeldung
Das Unternehmen hatte im Vorjahr Dienstleistungsexporte
bzw. Dienstleistungsimporte in der Höhe zwischen
Verpflichtung zur Abgabe einer Quartalsmeldung
Das Unternehmen hatte im Vorjahr Dienstleistungsexporte
bzw. Dienstleistungsimporte über
Für das Kriterium grenzüberschreitend ist nicht der Ort der Leistungserbringung ausschlaggebend, sondern der Sitz des Leistungserbringers bzw. -empfängers.
Grenzüberschreitend ist eine Dienstleistung dann, wenn einer der beteiligten Vertragspartner bei Dienstleistungstransaktionen seinen Sitz/Wohnsitz nicht in Österreich, sondern im Ausland hat oder eine internationale Organisation oder eine diplomatische Einrichtung (Botschaft, Konsulat) eines ausländischen Staates in Österreich ist.
Informationen zu den Meldungen zum Kapitalverkehr mit dem Ausland
(Direktinvestitionen, Sonstige Investitionen sowie Portfolioinvestitionen)
finden Sie auf der Website der OeNB.