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Statistikrat

Der Statistikrat (§§ 44 bis 47 Bundesstatistikgesetz 2000 idgF) der Bundesanstalt Statistik Österreich besteht aus 16 Mitgliedern, die auf die Funktionsdauer von fünf Jahren vom Bundeskanzler (4 Mitglieder) bestellt bzw. von 12 Institutionen (je ein Mitglied) entsandt werden. Die Statistikratsmitglieder können nicht zugleich der Leitung der Bundesanstalt angehören oder Bedienstete der Bundesanstalt oder Mitglied des Wirtschaftsrates sein. Der Statistikrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom Bundeskanzler zu genehmigen ist. Der Statistikrat hat nach Bedarf, jedoch mindestens vierteljährlich, eine Sitzung abzuhalten.

Der Statistikrat hat folgende Aufgaben:

Mitglieder des Statistikrates:

vom Bundeskanzler bestellt lt. § 44 Absatz 2 Ziffer 1 BStatG 2000

entsandt von Institutionen lt. § 44 Absatz 2 Ziffer 2 und 3 BStatG 2000

Im Nationalrat behandelte Berichte des Statistikrates der letzten fünf Jahre an den Bundeskanzler gem § 47 Abs. 3 Bundesstatistikgesetz 2000:

Stellungnahme des Statistikrates der Bundesanstalt Statistik Austria zur An-wendung der Verordnung „Data Governance Act“ der EU in Österreich

Sonstige öffentliche Berichte:

Für den Inhalt verantwortlich: Der Statistikrat der Bundesanstalt Statistik Österreich.
STATbox-Datenübertragung: https://statbox.statistik.at/

Diese Seite wurde zuletzt am 16.05.2023 aktualisiert.
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