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Verbraucherpreiserhebungen

Die Erhebung der Verbraucherpreise erfolgt monatlich und stellt die Basis für die Berechnung der Inflationsrate dar und wird in Form von persönlichen Erhebungen oder mittels elektronischer Datenübermittlung (Scannerdaten und Webscraping) durchgeführt.

Die persönliche Erhebung wird dezentral mittels elektronischen Erhebungsformularen auf Tablets in 19 Indexstädten durch Gemeindebedienstete bei den örtlichen Einheiten oder zentral durch Statistik Austria durchgeführt. Maßgeblich für die zentrale Erhebung sind österreichweit (bspw. Zigaretten) oder bundeslandweit (bspw. Versicherungen) festgesetzte Preise sowie die Komplexität der Erhebung (bspw. technische Geräte).

Die Erhebung mittels Scannerdaten wird nur im Einzelhandel (bspw. Lebensmittel) durchgeführt, die Erhebung mittels Websraping soll den Onlinehandel in den relevanten Branchen (bspw. Bekleidung) abbilden.

Angeordnet im Sinne des § 4. (1) Bundesstatistikgesetz 2000.

Verbraucherpreisindex (VPI): Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Erstellung von Verbraucherpreisindizes; BGBl. II Nr. 351/2003. Änderungen: BGBl. II Nr. 59/2006; BGBl. II Nr. 259/2007, BGBl. II Nr. 468/2010 und BGBl. II Nr. 457/2015, BGBl. II Nr. 240/2019.

Harmonisierter Verbraucherpreisindex (HVPI): Verordnung (EU) 2016/792 des europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den Häuserpreisindex sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates

Eine Mitwirkungspflicht ist aus Artikel 7 EU Verordnung Nr. 2494/1995 ableitbar.

Die Bundesanstalt legt pro Region die Anzahl der zu erhebenden Einheiten mit Unterstützung der betroffenen Gemeinden fest.

Für die Erhebungen, die nicht bei örtlichen Einheiten durchgeführt werden, werden die statistische Einheiten in einer repräsentativen Stichprobe für das gesamte Bundesgebiet ausgewählt.

Die Auswahl der Unternehmen für die Erhebungen mittels Scannerdaten ist so zu treffen, dass nach dem Abschneideverfahren der kumulierte Jahresumsatz der ausgewählten Erhebungseinheiten 85% der jeweiligen ÖNACE-Klasse des Einzelhandels beträgt. Diese Stichprobe ist alle fünf Jahre zu überprüfen. Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind von dieser Erhebung ausgenommen.

Die Erhebungen sind monatlich in der Woche, die den zwischen dem 6. und 12. des Monats und im Dezember zwischen dem 2. und 8. liegenden  Mittwoch einschließt (erste Erhebungswoche), durchzuführen. Preise von Produkten, für die starke und unregelmäßige Preisänderungen innerhalb ein und desselben Monats typisch sind, sind zusätzlich in einer weiteren Erhebungswoche zu erheben. Spätestens am fünften Werktag nach der ersten Erhebungswoche und alle Daten der zweiten Erhebungswoche spätestens am letzten Werktag der zweiten Erhebungswoche in eine von der Bundesanstalt unterhaltene Datenbank zu übertragen.

Die Übermittlung von Scannerdaten erfolgt wöchentlich bis Mittwoch um 24.00 Uhr der Folgewoche nach Wahl der übermittelnden statistischen Einheit für die gesamte vorangegangene Kalenderwoche, wobei die Monatsabgrenzung ersichtlich sein muss, oder über jeden Öffnungstag.

Die Erhebung von Umsatzanteilen erfolgt monatlich oder jährlich.

Erhebungsmerkmale sind Kaufpreise und qualitätsbestimmende Merkmale. Die Erhebungsunterlagen werden den Gemeinden elektronisch zur Verfügung gestellt und die Daten nach Abschluss der Erhebung direkt in eine von Statistik Austria unterhaltene Datenbank übermittelt.

Für Scannerdaten sind dies die EAN/GTIN, die Artikelbezeichnung bzw. -beschreibung, die Inhaltsmenge und Einheit, der Klassifikationscode und -namen, die Absatzmenge und den Umsatzwert sowie die Datumsangabe und die Postleitzahl der örtlichen Einheit. Die Übermittlung erfolgt mittels elektronischer Datensätze.

Verbraucherpreisindexauskunft Tel.: +43 1 711 28-7645
vpi@statistik.gv.at
Diese Seite wurde zuletzt am 02.02.2023 aktualisiert.
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