Um die Geheimhaltung zu gewährleisten sind Statistiken gemäß Bundesstatistikgesetz 2000, § 19 Abs. 2 und 3, grundsätzlich in solcher Weise zu veröffentlichen, dass ein Rückschluss auf Angaben über bestimmte oder bestimmbare Betroffene ausgeschlossen werden kann, es sei denn, dass der Betroffene an der Geheimhaltung der Angaben kein schutzwürdiges Interesse hat. Kann ein Rückschluss nicht ausgeschlossen werden, so darf nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Betroffenen die Veröffentlichung vorgenommen werden. Darüber hinaus sind bei der Veröffentlichung insbesondere konkrete Hinweise der Betroffenen über die Möglichkeit von Rückschlüssen auf Angaben, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen besteht, zu berücksichtigen.
Des Weiteren impliziert § 17 Abs. 2, dass Einzelangaben nicht im Sinne einer allfälligen sogenannten "Amtshilfe" an andere öffentliche Stellen weitergegeben werden dürfen, wenn dies nicht ausdrücklich durch eine Rechtsvorschrift angeordnet ist.
Sind national erhobene, jedoch vertrauliche Daten an die EU (Eurostat) zu übermitteln, gilt die Verordnung des Rates der EU über die Vertraulichkeit. Die Daten müssen an Eurostat in anonymisierter und aggregierter Form übermittelt werden, um europäische Ergebnisse darstellen zu können. Die vertraulichen Daten sind jedoch durch die nationalen Statistischen Ämter kenntlich zu machen und in Übereinstimmung mit den entsprechenden Entscheidungen der Kommission über die Offenlegungspolitik in den aggregierten Statistiken enthalten, die von Eurostat berechnet werden.
Die Veröffentlichung von Ergebnissen erfordert auf nationaler Ebene aufgrund lang geübter Praxis:
- dass sich die Erhebung für den jeweiligen Wirtschaftszweig auf mindestens drei Einheiten (dem Datenfeld zugrunde liegende Anzahl der Fälle – i.d.R. Meldeeinheiten) bezieht und der Veröffentlichung daher mindestens Informationen von drei Einheiten zugrunde gelegt werden können – andernfalls sind deren Ergebnisse zu unterdrücken und stattdessen im entsprechenden Feld ein „G" auszuweisen (primärer Datenschutz, aktive Geheimhaltung)
- dass darüber hinaus zusätzlich Ergebnisse für mehr als zwei Meldeeinheiten zu unterdrücken sind, um zu verhindern, dass durch Differenzbildung gegenüber Summen (Aggregaten) auf durch primäre Geheimhaltung unterdrückte Ergebnisse geschlossen werden kann oder diese errechnet werden können (defensive oder sekundäre Geheimhaltung)
Unter folgendem Link finden Sie weitere umfangreiche Informationen zum Datenschutz im Rahmen der Konjukturerhebung im Produzierenden Bereich.