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Arbeitskostenerhebung

In Unternehmen, die Arbeitskräfte beschäftigen, entstehen Arbeitskosten (Löhne und Gehälter, Sozialaufwendungen, Aus- und Weiterbildungskosten etc.). Im wirtschaftlichen Wettbewerb sind die Lohn- und Lohnnebenkosten einer von mehreren wichtigen Standortfaktoren (wie Arbeitsproduktivität, Qualifikation der Arbeitskräfte, Unternehmenssteuern).

STATISTIK AUSTRIA erhebt alle vier Jahre Höhe und Struktur der Arbeitskosten nach einheitlichen und international vergleichbaren Standards. Die aktuelle Erhebung bezieht sich auf das Berichtsjahr 2024

Für die Unternehmen und sonstige Erhebungseinheiten besteht Auskunftspflicht gemäß § 8 der Arbeitskostenstatistik-Verordnung. Der Einsendetermin lt. Verordnung ist der 25. Mai 2025

Maßgebliche nationale Rechtsgrundlage für die Arbeitskostenerhebung:

Maßgebliche EU-Rechtsgrundlagen für die Arbeitskostenerhebung:

  • Verordnung (EG) Nr. 530/1999 zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten;
  • Verordnung (EG) Nr. 1726/1999 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten in Bezug auf Definition und Übermittlung von Informationen über Arbeitskosten;
  • Verordnung (EG) Nr. 698/2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 hinsichtlich der Qualitätsbewertung der Statistik über die Struktur der Arbeitskosten und der Verdienste.

Statistik Austria hat bei der Veröffentlichung auf die Geheimhaltungsbestimmungen gemäß § 19 Abs. 2 und 3 Bundesstatistikgesetz 2000 Bedacht zu nehmen, wonach Rückschlüsse auf Angaben über bestimmte Unternehmen oder Beschäftigte auszuschließen sind. Die Veröffentlichung von Ergebnissen erfordert auf nationaler Ebene aufgrund lang geübter Praxis:

  • dass sich die Erhebung für den jeweiligen Wirtschaftszweig auf mindestens drei Einheiten (i.d.R. Arbeitsstätten) bezieht und der Veröffentlichung daher mindestens Informationen von drei Einheiten zugrunde gelegt werden können – andernfalls sind deren Ergebnisse zu unterdrücken und statt dessen im entsprechenden Feld ein „G" auszuweisen (primärer Datenschutz, aktive Geheimhaltung);
  • dass darüber hinaus zusätzlich Ergebnisse für mehr als drei Einheiten zu unterdrücken sind, um zu verhindern, dass durch Differenzbildung gegenüber Summen (Aggregaten) auf durch primäre Geheimhaltung unterdrückte Ergebnisse geschlossen werden kann oder diese errechnet werden können (defensive oder sekundäre Geheimhaltung).

Die Datenschutzinformation klärt Sie über die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Arbeitskostenerhebung auf.

Unternehmen und andere Einheiten, die im Rahmen der Arbeitskostenerhebung befragt werden, unterliegen der Auskunftspflicht, die in § 8 der Arbeitskostenstatistik-Verordnung und im Bundesstatistikgesetz 2000 (§ 9) geregelt wird.

STATISTIK AUSTRIA ist auf die Mitwirkung jedes einzelnen Unternehmens angewiesen, um Ergebnisse in der geforderten statistischen Qualität und Aussagekraft erzielen zu können. Wir ersuchen Sie, Ihre Meldung rechtzeitig, vollständig und dem besten Wissen entsprechend zu erstatten. Wer der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht durch Verweigerung der Mitwirkung oder Auskunft nicht nachkommt oder wissentlich unvollständige oder nicht dem besten Wissen entsprechende Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und unterliegt den Strafbestimmungen gemäß § 66 Bundesstatistikgesetz 2000.

Uns ist natürlich bewusst, dass die Erhebung für Sie eine Belastung darstellt. Wir sind jedoch bemüht, den Aufwand für Sie so gering wie möglich zu halten.

Die Arbeitskostenerhebung wird alle vier Jahre durchgeführt. Der Erhebungszeitraum erstreckt sich auf das zuletzt abgeschlossene Wirtschaftsjahr, in dem die Mehrzahl der Monate im jeweiligen Berichtsjahr der Erhebung liegen.

Die Meldeaufforderungen für das Berichtsjahr 2024 werden ab 8. April 2025 versendet. Bitte erstatten Sie Ihre Meldung erst nach Erhalt der Aufforderung. 

Der gesetzlicher Meldetermin ist mit 25. Mai 2025 festgelegt. 

Sollten Sie den Meldetermin nicht einhalten können, ersuchen wir Sie, rechtzeitig mit den verantwortlichen Mitarbeiter:innen von Statistik Austria Kontakt aufzunehmen. Wir werden Ihnen, soweit es unsere gesetzlichen Möglichkeiten erlauben, gerne entgegenkommen. Bei fehlenden technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung ist dies Statistik Austria innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Meldeaufforderung mitzuteilen. Die erforderlichen Erhebungsformulare werden in Papierform an das Unternehmen gesendet.

Um die Abgabe der statistischen Meldungen so einfach wie möglich zu gestalten, steht die Möglichkeit einer elektronischen Meldung, der Webfragebogen eQuest, auf der Internetseite https://portal.statistik.at zur Verfügung.

Die Zugangsdaten werden den Unternehmen ab dem 08. April 2025 postalisch übermittelt.

BestellungBeschreibung
ZugangsdatenWählen Sie bitte dieses Formular aus, wenn Sie die Zugangsdaten für Ihr Unternehmen benötigen!

Arbeitskostenerhebung Tel.: +43 1 711 28-8600
akoe@statistik.gv.at Telefonisch erreichbar werktags von:
Mo - Do 07:30 - 16:00 Uhr, Fr 07:30 - 14:00 Uhr
Diese Seite wurde zuletzt am 11.04.2025 aktualisiert.