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Arbeitskostenerhebung

STATISTIK AUSTRIA erhebt alle vier Jahre Höhe und Struktur der Arbeitskosten nach einheitlichen und international vergleichbaren Standards.

Die letzte Erhebung bezog sich auf das Berichtsjahr 2020. Die Ergebnisse dazu finden Sie auf unserer Website unter Arbeitskosten.

Die nächste Erhebung zum Berichtsjahr 2024 startet im April 2025. 

Maßgebliche nationale Rechtsgrundlage für die Arbeitskostenerhebung:

  • Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, idgF. (PDF, 234 KB)
  • Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Arbeitskostenstatistik in den Produktions- und Dienstleistungsbereichen (Arbeitskostenstatistik-Verordnung), BGBl. II Nr. 126/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 166/2017.

Maßgebliche EU-Rechtsgrundlagen für die Arbeitskostenerhebung:

  • Verordnung (EG) Nr. 530/1999 zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten;
  • Verordnung (EG) Nr. 1726/1999 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten in bezug auf Definition und Übermittlung von Informationen über Arbeitskosten;
  • Verordnung (EG) Nr. 698/2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 hinsichtlich der Qualitätsbewertung der Statistik über die Struktur der Arbeitskosten und der Verdienste.

Statistik Austria hat bei der Veröffentlichung auf die Geheimhaltungsbestimmungen gemäß § 19 Abs. 2 und 3 Bundesstatistikgesetz 2000 Bedacht zu nehmen, wonach Rückschlüsse auf Angaben über bestimmte Unternehmen oder Beschäftigte auszuschließen sind. Die Veröffentlichung von Ergebnissen erfordert auf nationaler Ebene aufgrund lang geübter Praxis:

  • dass sich die Erhebung für den jeweiligen Wirtschaftszweig auf mindestens drei Einheiten (i.d.R. Arbeitsstätten) bezieht und der Veröffentlichung daher mindestens Informationen von drei Einheiten zugrunde gelegt werden können – andernfalls sind deren Ergebnisse zu unterdrücken und statt dessen im entsprechenden Feld ein „G" auszuweisen (primärer Datenschutz, aktive Geheimhaltung);
  • dass darüber hinaus zusätzlich Ergebnisse für mehr als drei Einheiten zu unterdrücken sind, um zu verhindern, dass durch Differenzbildung gegenüber Summen (Aggregaten) auf durch primäre Geheimhaltung unterdrückte Ergebnisse geschlossen werden kann oder diese errechnet werden können (defensive oder sekundäre Geheimhaltung).

Die Datenschutzinformation klärt Sie über die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Arbeitskostenerhebung auf.

Unternehmen und andere Einheiten, die im Rahmen der Arbeitskostenerhebung befragt werden, unterliegen der Auskunftspflicht, die in § 8 der Arbeitskostenstatistik-Verordnung und im Bundesstatistikgesetz 2000 (§ 9) geregelt wird.

Derzeit nicht verfügbar.

Arbeitskostenerhebung Tel.: +43 1 711 28-8600
akoe@statistik.gv.at
Diese Seite wurde zuletzt am 21.02.2025 aktualisiert.