Gemäß § 5 Abs. 6 Registerzählungsgesetz werden die Gemeinden von der Bundesanstalt Statistik Österreich über jene Personen informiert, bei denen der Hauptwohnsitz zum Stichtag 31.10.2021 angezweifelt wird. Den Gemeinden werden Namen und Adressen der betreffenden Personen unter voller Wahrung des Datenschutzes in der Portalanwendung STATGEM zur Verfügung gestellt.
Gemeinden haben die Möglichkeit diese Entscheidung zu beeinspruchen. Die Beenspruchung erfolgt mittels einer von der betroffenen Person eigenhändig unterschriebenen Erklärung zum Hauptwohnsitz am 31.10.2021. Die Erklärung muss innerhalb von drei Monaten nach Bereitstellung der Liste via STATGEM postalisch bei Statistik Austria einlangen.