Gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 der Gebarungsstatistikverordnung, BGBl. II Nr. 345/2013 sind die staatlichen Einheiten, insbesondere Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände verpflichtet, jährlich bis spätestens 31. Jänner des Jahres, das dem betreffenden Budget- oder Geschäftsjahr folgt, eine Liste der von ihnen kontrollierten Einheiten des öffentlichen Sektors an Statistik Austria zu übermitteln.