Entsprechend den Rechtsgrundlagen besteht für die verantwortlichen Leiter:innen der Krankenanstalten eine Meldepflicht für jede Erkrankung und jeden Sterbefall an einer Geschwulstkrankheit.
In der Datenstrukturbeschreibung sind die Variablen sowie deren Ausprägungen angeführt. Jedem der zehn folgenden Überbegriffe sind eine oder mehrere Variablen zugeordnet.
„§ 2. (1) Die Meldepflichtigen haben unter Angabe der Krankenanstaltennummer und des Abteilungsfunktionscodes der meldenden Abteilung im Rahmen der Meldung gemäß § 1 die folgenden Daten eines oder einer Betroffenen zu übermitteln:
1. Geburtsdatum,
2. Geschlecht,
3. Aufnahme-/Ambulanzzahl,
4. Daten zum Aufenthalt in der Krankenanstalt,
5. Tumorbeschreibung,
6. Tumorstadium,
7. Diagnosestellung
8. Behandlung,
9. anamnestische Daten,
10. allfälliger Verdacht auf Berufskrebs“
Der genaue Aufbau findet sich in der untenstehenden Datenstrukturbeschreibung.