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F&E im Sektor Staat und privaten gemeinnützigen Sektor

In Kürze wird die F&E-Erhebung im Sektor Staat und privaten gemeinnützigen Sektor über das Berichtsjahr 2025 durchgeführt werden.

Statistik Austria führt in 2-Jahres-Abständen die Erhebung über Forschung und experimentelle Entwicklung (F&E) in allen volkswirtschaftlichen Sektoren durch. 

Ziel ist es, Daten über Ausgaben, Finanzierung und Personaleinsatz für F&E zu gewinnen sowie Aussagen über die Zielsetzung der Forschung treffen zu können.

Als methodische Basis dienen die internationalen, weltweit gültigen Standards, Richtlinien und Empfehlungen, die im Frascati-Handbuch der OECD zusammengefasst sind und die auch in der Europäischen Union Gültigkeit haben.

Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Statistik Austria) ist mit der F&E-Statistik-Verordnung beauftragt worden, in 2-Jahres-Abständen Daten über Forschung und experimentelle Entwicklung (F&E) in allen volkswirtschaftlichen Sektoren zu erheben und die Erhebungsergebnisse spätestens 18 Monate nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres zu veröffentlichen.

F&E-Statistik-Verordnung: Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Statistiken betreffend Forschung und experimentelle Entwicklung (F&E-Statistik-Verordnung) vom 29. August 2003 (BGBl. II Nr. 396/2003, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 150/2008).

Statistik Austria versichert, dass entsprechend der gesetzlich festgelegten und in der Praxis bewährten statistischen Geheimhaltungspflicht alle im Rahmen der Erhebung gemachten Angaben streng vertraulich behandelt und ausschließlich für statistische Zwecke in einer Weise verwendet werden, dass Rückschlüsse auf Einzelpersonen und/oder Einzelangaben ausgeschlossen sind.

Ist die Auskunft verpflichtend? Ja es besteht Auskunfts- und Mitwirkungspflicht. Die Basis dafür ist das Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999 idgF und die eingangs zitierte F&E-Statistik-Verordnung. Wir müssen Sie gemäß § 11 F&E-Statistik-Verordnung auch über die Rechtsfolgen der Auskunfts- und Mitwirkungsverweigerung informieren. Wer die Auskunft verweigert oder wissentlich unvollständige oder nicht dem besten Wissen entsprechende Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und unterliegt den Strafbestimmungen des § 66 Bundesstatistikgesetz 2000.

Achtung: Die Erhebung wurde noch nicht gestartet. Der elektronische Fragebogen wird in Kürze freigeschaltet werden.

Berichtszeitraum ist das Kalenderjahr 2025.

Achtung: Die Erhebung wurde noch nicht gestartet. Der elektronische Fragebogen wird in Kürze freigeschaltet werden.

Um zum Webfragebogen zu gelangen, folgen Sie dem Link zum „Statistik Austria Portal“ und geben anschließend Ihren Anmeldenamen und Ihr Passwort ein. Diese Zugangsdaten finden Sie in dem an Sie per Post übermittelten Schreiben.

Nähere Informationen zur Benutzung des Webfragebogens finden Sie hier:

Sie benötigen erneut die Zugangsdaten für Ihre Einheit? 
Über den folgenden Link zum Formular für die Onlinebestellung können Sie die Zugangsdaten erneut anfordern bzw. nehmen Sie telefonisch oder per E-Mail Kontakt mit uns auf.

Haben Sie Probleme bei der Übermittlung oder sind die technischen Möglichkeiten für eine elektronische Meldung in Ihrer Einheit nicht gegeben, nehmen Sie bitte telefonisch oder per E-Mail Kontakt mit uns auf, wir werden uns um eine Lösung bemühen.

Barbara Felkl Zuständig für Länder, Gemeinden, Kammern und Sozialversicherungsträger
Tel.: +43 1 711 28-7716
fue-statistik@statistik.gv.at
Christa Tanzberger Zuständig für Bundeseinrichtungen
Tel.: +43 1 711 28-8040
fue-statistik@statistik.gv.at
Sandra Ismailoski Zuständig für private gemeinnützige sowie sonstige nicht staatliche Einrichtungen
Tel.: +43 1 711 28-7848
fue-statistik@statistik.gv.at
Diese Seite wurde zuletzt am 15.06.2026 aktualisiert.