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F&E im Bereich des Bundes

Zurzeit wird die F&E-Erhebung im Bereich des Bundes über das Berichtsjahr 2023 durchgeführt.

Statistik Austria führt in 2-Jahres-Abständen die Erhebung über Forschung und experimentelle Entwicklung (F&E) in allen volkswirtschaftlichen Sektoren durch. 

Ziel ist es, Daten über Ausgaben, Finanzierung und Personaleinsatz für F&E zu gewinnen sowie Aussagen über die Zielsetzung der Forschung treffen zu können.

Als methodische Basis dienen die internationalen, weltweit gültigen Standards, Richtlinien und Empfehlungen, die im Frascati-Handbuch der OECD zusammengefasst sind und die auch in der Europäischen Union Gültigkeit haben.

Statistik Austria ist mit der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Statistiken betreffend Forschung und experimentelle Entwicklung (F&E-Statistik-Verordnung) vom 29. August 2003 (BGBl. II Nr. 396/2003, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 150/2008) beauftragt worden, in 2-Jahres-Abständen Daten über Forschung und experimentelle Entwicklung (F&E) in allen volkswirtschaftlichen Sektoren zu erheben. Die Erhebungsergebnisse sind spätestens 18 Monate nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres zu veröffentlichen.

Statistik Austria versichert, dass Ihre Meldung selbstverständlich entsprechend der im Bundesstatistikgesetz gesetzlich festgelegten statistischen Geheimhaltungspflicht streng vertraulich behandelt und ausschließlich für statistische Zwecke in einer Weise verwendet wird, dass Rückschlüsse auf Einzelpersonen und/oder Einzelangaben ausgeschlossen sind.

Wir bitten Sie um Ihre Mitarbeit und ersuchen Sie zu beachten, dass aufgrund des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999 idgF und der F&E-Statistik-Verordnung für die F&E-Erhebung Auskunfts- und Mitwirkungspflicht besteht. Gemäß § 11 F&E-Statistik-Verordnung muss auch über die Rechtsfolgen der Auskunfts- und Mitwirkungsverweigerung informiert werden: Demnach begeht eine Verwaltungsübertretung und unterliegt den Strafbestimmungen des § 66 Bundesstatistikgesetzes in der oben genannten Fassung, wer die Auskunft verweigert oder wissentlich unvoll­ständige oder nicht dem besten Wissen entsprechende Angaben macht.

Berichtszeitraum ist das Kalenderjahr 2023.

Als Ende der Nachmeldefrist wurde der 6. November 2024 festgesetzt.

Webfragebogen

Um zum Fragebogen zu gelangen, folgen Sie dem Link zum „Statistik Austria Portal“ und geben anschließend Ihren Anmeldenamen und Ihr Passwort ein. Diese Zugangsdaten finden Sie in dem an Sie per Post übermittelten Schreiben.

Nähere Informationen zur Benutzung des Webfragebogens finden Sie hier:

Haben Sie Probleme bei der Übermittlung oder sind die technischen Möglichkeiten für eine elektronische Meldung in Ihrer Einheit nicht gegeben, nehmen Sie bitte telefonisch oder per E-Mail Kontakt mit uns auf, wir werden uns um eine Lösung bemühen.

Diese Seite wurde zuletzt am 16.10.2024 aktualisiert.