F&E im Bereich der Ludwig Boltzmann-Gesellschaft

Zurzeit wird die F&E-Erhebung im Bereich der Ludwig Boltzmann-Gesellschaft über das Berichtsjahr 2021 durchgeführt.

Statistik Austria führt in 2-Jahres-Abständen die Erhebung über Forschung und experimentelle Entwicklung (F&E) in allen volkswirtschaftlichen Sektoren durch. 

Ziel ist es, Daten über Ausgaben, Finanzierung und Personaleinsatz für F&E zu gewinnen sowie Aussagen über die Zielsetzung der Forschung treffen zu können.

Als methodische Basis dienen die internationalen, weltweit gültigen Standards, Richtlinien und Empfehlungen, die im Frascati-Handbuch der OECD zusammengefasst sind und die auch in der Europäischen Union Gültigkeit haben.

Statistik Austria ist mit der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Statistiken betreffend Forschung und experimentelle Entwicklung (F&E-Statistik-Verordnung) vom 29. August 2003 (BGBl. II Nr. 396/2003, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 150/2008) beauftragt worden, in 2-Jahres-Abständen Daten über Forschung und experimentelle Entwicklung (F&E) in allen volkswirtschaftlichen Sektoren zu erheben. Die Erhebungsergebnisse sind spätestens 18 Monate nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres zu veröffentlichen.

Statistik Austria versichert, dass Ihre Meldung selbstverständlich entsprechend der im Bundesstatistikgesetz gesetzlich festgelegten statistischen Geheimhaltungspflicht streng vertraulich behandelt und ausschließlich für statistische Zwecke in einer Weise verwendet wird, dass Rückschlüsse auf Einzelpersonen und/oder Einzelangaben ausgeschlossen sind.

Wir bitten Sie um Ihre Mitarbeit und ersuchen Sie zu beachten, dass aufgrund des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999 idgF und der F&E-Statistik-Verordnung für die F&E-Erhebung Auskunfts- und Mitwirkungspflicht besteht. Gemäß § 11 F&E-Statistik-Verordnung muss auch über die Rechtsfolgen der Auskunfts- und Mitwirkungsverweigerung informieren werden: Demnach begeht eine Verwaltungsübertretung und unterliegt den Strafbestimmungen des § 66 Bundesstatistikgesetzes in der oben genannten Fassung, wer die Auskunft verweigert oder wissentlich unvoll­ständige oder nicht dem besten Wissen entsprechende Angaben macht.

Als Ende der Nachmeldefrist wurde der 28. Oktober 2022 festgesetzt.

Berichtszeitraum ist das Kalenderjahr 2021.

Webfragebogen

Statistik Austria bietet ergänzend zum übermittelten Erhebungsformular-Set vom 18. Juli 2022 die Möglichkeit, die Meldung der Daten mittels Webfragebogen durchzuführen.

Dazu folgen Sie dem Link zum Statistik Austria Portal und geben anschließend Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein. Diese Zugangsdaten finden Sie in dem an Sie per Post übermittelten Schreiben.

Nähere Informationen zur Benutzung des Webfragebogens bekommen Sie in der Beilage „Nutzungshinweise für den Webfragebogen“.

Download der Erhebungsunterlagen

Sollten Sie eine alternative Möglichkeit zur Übermittlung der Daten in Betracht ziehen, nehmen Sie bitte telefonisch oder per E-Mail Kontakt mit uns auf, damit wir eine sichere elektronische Übermittlung ermöglichen können. Wenn Sie wie gewohnt die Erhebungsunterlagen per E-Mail senden wollen, können wir Ihnen einen sicheren Upload-Link über die von Statistik Austria eingerichtete „StatBox“ übermitteln. Außerdem gibt es die Möglichkeit, die Daten über einen SFTP-Server zu liefern.

Sind die technischen Möglichkeiten für eine elektronische Meldung in Ihrer Erhebungseinheit nicht gegeben, können die Erhebungsformulare in Papierform an Statistik Austria, Direktion Bevölkerung, Bereich Forschung und Digitalisierung, Guglgasse 13, 1110 Wien gesendet werden.

Diese Seite wurde zuletzt am 03.05.2023 aktualisiert.
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