Am 29. Januar 2014 verabschiedete die Generalversammlung der Vereinten Nationen eine Resolution zu den 10 fundamentalen Grundsätzen ("Fundamental Principles of Official Statistics"). Seit 1994 gelten diese Grundprinzipien weltweit und Statistik Austria bekennt sich voll inhaltlich zu diesen Standards.
Die englische Version der 10 fundamentalen Grundsätze findet sich hier
Grundsatz 1: Die amtliche Statistik ist ein unverzichtbarer Teil des Informationssystems einer demokratischen Gesellschaft, sie stellt Regierungen, der Wirtschaft und der Öffentlichkeit Daten über die wirtschaftliche, demographische, soziale und Umweltsituation zur Verfügung. Zur Erfüllung von erwiesenen Informationsbedürfnissen dieser Art werden auf unparteiischer Grundlage durch staatliche statistische Institutionen amtliche Statistiken erstellt und zugänglich gemacht, um dem Recht der Bürger und Bürgerinnen auf öffentliche Information zu entsprechen.
Grundsatz 2: Um das Vertrauen in die amtliche Statistik zu erhalten ist es erforderlich, dass die statistischen Institutionen ihre Entscheidungen über Methoden und Verfahren für die Erhebung, Aufarbeitung, Speicherung und Präsentation statistischer Daten ausschließlich auf Grund von sachbezogenen Überlegungen, d.h. nach wissenschaftlichen Prinzipien und im Einklang mit der Berufsethik, treffen.
Grundsatz 3: Um die korrekte Interpretation von Daten zu erleichtern legen die statistischen Institutionen die verwendeten statistischen Quellen, Methoden und Verfahren gemäß wissenschaftlichen Standards offen.
Grundsatz 4: Die statistischen Institutionen sind berechtigt, auf unrichtige Interpretationen und den Missbrauch von Statistiken zu reagieren.
Grundsatz 5: Daten für statistische Zwecke können aus den verschiedensten Quellen stammen, sowohl aus statistischen Erhebungen wie auch aus Verwaltungsdaten. Die statistischen Institutionen wählen die Quellen unter Berücksichtigung der Kriterien Qualität, zeitliche Verfügbarkeit, Kosten und Respondentenbelastung aus.
Grundsatz 6: Personenbezogene Daten, die von statistischen Institutionen für die Erstellung von amtlichen Statistiken beschafft werden, und zwar gleichgültig, ob sie sich auf natürliche oder auf juristische Personen beziehen, sollen streng vertraulich behandelt und ausschließlich für statistische Zwecke verwendet werden.
Grundsatz 7: Die Gesetze, Verordnungen und Maßnahmen, die die Grundlage der statistischen Systeme bilden, sollen öffentlich zugänglich sein.
Grundsatz 8: Die Koordination zwischen den statistischen Institutionen innerhalb eines Landes ist von großer Bedeutung für die Konsistenz und Leistungsfähigkeit des statistischen Systems.
Grundsatz 9: Die Verwendung internationaler Konzepte, Klassifikationen und Methoden durch die statistischen Institutionen jedes einzelnen Landes fördert die Vergleichbarkeit und die Leistungsfähigkeit der statistischen Systeme auf allen innerstaatlichen und internationalen Ebenen.
Grundsatz 10: Bilaterale und multilaterale statistische Kooperation trägt zur Verbesserung der Systeme amtlicher Statistik in allen Ländern bei.