Das Bundesstatistikgesetz 2000 regelt in strengen Geheimhaltungsbestimmungen den Umgang mit vertraulichen Daten von Personen und Unternehmen.
- Das Gesetz enthält Maßnahmen zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen von Personen und Unternehmen und zur Sicherung der Vertraulichkeit von Einzeldaten, darunter das Löschen von Namen und Adressen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder die Verschwiegenheitspflicht der mit Aufgaben der amtlichen Statistik betrauten Personen.
- Eine hausinterne Richtlinie Statistische Geheimhaltung in Publikationen und bei Weitergabe von Daten (PDF 150 KB) regelt den Umgang der Mitarbeiter:innen mit der Statistischen Geheimhaltung.
- Die Einhaltung der Geheimhaltungsbestimmungen wird durch eine:n eigene:n Datenschutzbeauftragte:n als internes Kontrollorgan überwacht.
- Verstöße gegen die statistische Geheimhaltung werden strafrechtlich verfolgt und können mit Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren geahndet werden.
Die Amtliche Statistik ist auf das Vertrauen der Bürger:innen angewiesen, insbesondere jener, die als Respondent:innen zum Entstehen der statistischen Produkte beitragen. Die Vertraulichkeit persönlicher Angaben ist daher für die Statistik Austria mehr als eine gesetzliche Pflicht: Sie hat ein ureigenes Interesse daran, die statistische Geheimhaltung durch technische und organisatorische Maßnahmen zu garantieren.
- Eine hausinterne Datensicherheitsvorschrift (PDF, 147 KB) regelt den Umgang der Mitarbeiter:innen mit vertraulichen Daten.
- Die Mitarbeiter:innen müssen sich zur Einhaltung des Datengeheimnisses schriftlich (PDF, 31 KB) verpflichten.
Vertrauen der Respondent:innen
Wer Statistik Austria Auskünfte erteilt, kann darauf vertrauen, dass seine persönlichen Angaben ausschließlich statistischen Zwecken dienen. Die Angaben der Befragten werden geheim gehalten und dürfen ohne rechtliche Grundlage nicht an andere weitergegeben werden, weder an staatliche Institutionen noch an private oder sonstige Stellen.
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