Diese Website ist gemäß dem Web‑Zugänglichkeits‑Gesetz – WZG, BGBl. I Nr. 59/2019 idgF zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen, ABl. Nr. L 327 vom 02.12.2016 S. 1 barrierefrei zugänglich.
Diese Website (https://www.statistik.at) ist mit der Konformitätsstufe AA der „Richtlinien für barrierefreie Webinhalte – WCAG 2.1“ beziehungsweise mit dem geltenden Europäischen Standard EN 301 549 V3.2.1 (2021-03) nach der der Richtlinie (EU) 2016/2102 sowie dem österreichischen Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG) teilweise vereinbar.
Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind nicht barrierefrei:
Ältere PDF-Dokumente sind nicht barrierefrei. Diese PDF-Dokumente sind z. B. nicht getaggt, was dazu führt, dass sie von Screenreader-Nutzer:innen nicht oder nur unzureichend genutzt werden können.
Wir arbeiten kontinuierlich daran, die identifizierten Barrieren abzubauen. Die Behebung der Mängel erfolgt im Rahmen unserer technischen und redaktionellen Updates.
Diese Erklärung wurde am 08.09.2026 erstellt. Die Erklärung wurde erstellt auf der Grundlage einer Selbstbewertung.
Wenn Sie Mängel in Bezug auf die Barrierefreiheit bemerken, wenden Sie sich bitte an: barrierefreiheit@statistik.gv.at
Wir bemühen uns, Mängel zeitnah zu beheben und Ihr Anliegen innerhalb angemessener Frist zu beantworten.
Sollten Sie auf Ihr Feedback keine zufriedenstellende Antwort erhalten haben, können Sie sich an die zuständige Aufsichts- und Beschwerdestelle wenden:
Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mit beschränkter Haftung (FFG) / Monitoring-Stelle (gemäß WZG)
Sensengasse 1, 1090 Wien
wzg@ffg.at
https://www.digitalbarrierefrei.at/de/beschwerdestelle/kontaktformular-beschwerdestelle
Die FFG nimmt über das Kontaktformular Beschwerden auf elektronischem Weg entgegen.
Diese Beschwerden werden von der FFG dahingehend geprüft, ob sie sich auf Verstöße gegen die Vorgaben des Web-Zugänglichkeits-Gesetzes, insbesondere Mängel bei der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen, durch den Bund oder eine ihm zuordenbare Einrichtung beziehen.
Sofern die Beschwerde berechtigt ist, hat die FFG dem Bund oder den betroffenen Rechtsträger:innen Handlungsempfehlungen auszusprechen und Maßnahmen vorzuschlagen, die der Beseitigung der vorliegenden Mängel dienen.
Weitere Informationen zum Beschwerdeverfahren