Der Finanzausgleich umfasst die Kostentragung, die Verteilung der Besteuerungsrechte und Abgabenerträge und die Leistung von Transfers zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden. Das Finanzausgleichsgesetz 2017 (FAG 2017) enthält dafür die wesentlichen Bestimmungen für die Finanzausgleichsperiode 2017 bis 2023.
Bei den Besteuerungsrechten wird zwischen ausschließlichen und gemeinschaftlichen Abgaben unterschieden. Vom Aufkommen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben werden vorweg gewisse im Gesetz festgesetzte Beträge in Abzug gebracht, bevor die Aufteilung auf die einzelnen Gebietskörperschaften nach einem im FAG geregelten, für die meisten Abgaben einheitlichen Schlüssel erfolgt. Von den Anteilen der Gemeinden werden noch weitere 12,8 % in Abzug gebracht und den Ländern zur Gewährung von Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände überwiesen.