Das aktuelle Energiearmuts-Definitions-Gesetz - EnDG (BGBl. I Nr. 91/2025), welches im Dezember 2025 erlassen wurde, liefert zentrale Grundlagen für die statistische Erfassung und Beobachtung von Energiearmut. In §5 (1) werden mehrere objektive und subjektive Indikatoren genannt, die einzelne Aspekte der Energiearmut messen. Zudem wurde darin ein 2025 neu entwickelter Gesamtindikator festgelegt, welcher wesentliche Aspekte von Energiearmut kombiniert betrachtet. Als energiearm gelten demnach Haushalte, wenn einer der folgenden Faktoren für sie zutrifft: sie haben überdurchschnittlich hohe, äquivalisierte Energiekosten bei niedrigem Einkommen, geben an, die Wohnung nicht angemessen warmhalten zu können, haben Zahlungsrückständen bei Energiekosten oder sind armutsgefährdet mit schlechten Wohnverhältnissen (z.B. einem undichten Dach). Die Faktoren können einzeln oder in Kombination auftreten. Bei Vorliegen zumindest eines der Probleme gelten Haushalte als energiearm. Datenquelle ist EU-SILC.