Die Barrierefreiheit unseres Webauftrittes ist uns ein großes Anliegen. Es sollen alle Menschen die Möglichkeit haben, die Inhalte unserer Webseiten zu konsumieren, unabhängig von allfälligen persönlichen Behinderungen. In diesem Sinne sind wir bemüht, die Webseiten im Einklang mit dem Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG) idgF zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen barrierefrei zu gestalten.
Die Website ist teilweise mit Konformitätsstufe AA der Richtlinien für barrierefreie Webinhalte WCAG 2.1 vereinbar.
Es können folgende Unvereinbarkeiten auftreten:
Diese Erklärung wurde am 5. Oktober 2020 erstellt.
Die Bewertung der Vereinbarkeit der Website mit den Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/2102 erfolgte im September 2020 in Form eines Selbsttests nach WCAG 2.1 in Konformitätsstufe AA.
Sollten Ihnen auf unseren Webseiten Barrieren auffallen, die Sie bei der Benutzung unserer Webseiten und Inhalte behindern (zum Beispiel Probleme, die in dieser Erklärung nicht beschrieben sind, Mängel in Bezug auf die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen), so bitten wir Sie, uns diese per E-Mail mit dem Betreff "Meldung einer Barriere auf der Webseite von Statistik Austria" an barrierefreiheit@statistik.gv.at mitzuteilen.
Bitte beschreiben Sie konkret das Problem und auf welcher Seite / bei welchem PDF-Dokument es aufgetreten ist. Wir kontaktieren Sie nach Prüfung Ihrer Anfrage so rasch wie möglich.
Bei nicht zufriedenstellenden Antworten aus oben genannter Kontaktmöglichkeit können Sie sich mittels Beschwerde an die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mit beschränkter Haftung (FFG) wenden. Die FFG nimmt über das Kontaktformular Beschwerden auf elektronischem Weg entgegen.
Kontaktformular der Beschwerdestelle
Diese Beschwerden werden von der FFG dahingehend geprüft, ob sie sich auf Verstöße gegen die Vorgaben des Web-Zugänglichkeits-Gesetzes, insbesondere Mängel bei der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen, durch den Bund oder einer ihm zuordenbaren Einrichtung beziehen.
Sofern die Beschwerde berechtigt ist hat die FFG dem Bund oder den betroffenen Rechtsträgern Handlungsempfehlungen auszusprechen und Maßnahmen vorzuschlagen, die der Beseitigung der vorliegenden Mängel dienen.