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Beschreibung

Die Klassifikationsmitteilung ist die Information von Statistik Austria an alle Unternehmen über deren Zuordnung zu einem Wirtschaftszweig gemäß der Wirtschaftstätigkeitenklassifikation ÖNACE 2025 (nähere Informationen zur ÖNACE 2025 finden Sie auf der Website von Statistik Austria). Diese Klassifikationsmitteilung erhalten alle neu gegründeten Unternehmen sowie bereits bestehende Unternehmen, die eine Rechtsformänderung, Firmennamenänderung oder Umstrukturierung vorgenommen haben bzw. Unternehmen, die Statistik Austria mitteilen, dass sich der wirtschaftliche Schwerpunkt geändert hat.

Statistik Austria ist gemäß § 21 Bundesstatistikgesetz 2000 (BGBl.Nr. 163/1999 in der geltenden Fassung) verpflichtet, jedem österreichischen Unternehmen schriftlich und kostenlos eine Mitteilung über seine klassifikatorische Zuordnung zur Verfügung zu stellen.

Diese klassifikatorische Zuordnung bildet die Basis für die Erstellung von Wirtschafts- und Unternehmensstatistiken und wird daher im Unternehmensregister von Statistik Austria gespeichert.

Nutzen der Klassifikationsmitteilung

Vorgehensweise bei der klassifikatorischen Zuordnung

Jedes Unternehmen ist, auf Basis der tatsächlich ausgeübten, wirtschaftlichen Tätigkeiten, einer Unterklasse der ÖNACE 2025 im Register von Statistik Austria zugeordnet. Werden Tätigkeiten ausgeübt, die in verschiedene Unterklassen der ÖNACE 2025 fallen, ist der wirtschaftliche Schwerpunkt zu bestimmen. Hilfsgröße dafür ist der Anteil des Umsatzes der erzeugten Produkte bzw. der erbrachten Dienstleistungen.

Ändert sich der wirtschaftliche Schwerpunkt ist die klassifikatorische Zuordnung zu korrigieren.

Wir ersuchen Sie, Ihre klassifikatorische Zuordnung anhand des derzeitigen wirtschaftlichen Schwerpunktes Ihres Unternehmens zu überprüfen.

Sollte Ihre klassifikatorische Zuordnung stimmen, so bewahren Sie die Mitteilung bei Ihren Geschäftsunterlagen auf. Wir bitten Sie, auf dem beiliegenden Bestätigungsblatt die Richtigkeit der Zuordnung zu bestätigen und an uns zu retournieren bzw. direkt via Web mittels elektronischer Meldung (Benutzerkennung und Passwort finden sie im Begleitschreiben zur Klassifikationsmitteilung) an uns zu senden.

Sollte jedoch die vorgenommene Zuordnung nicht zutreffen, bitten wir Sie, binnen vier Wochen nach Zusendung der Mitteilung das mitgesendete Bestätigungsblatt auszufüllen und an Statistik Austria zu retournieren bzw. direkt via Web mittels elektronischer Meldung an uns zu senden. Sie erhalten nach entsprechender Korrektur in unserem Register eine neue Mitteilung mit der korrekten Zuordnung zugesandt.

Haben sich Ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten geändert, dann ersuchen wir Sie, sich mit uns in Verbindung zu setzen bzw. die Änderungen direkt via Web mittels elektronischer Meldung an uns zu senden (Antrag auf Änderung).

Ihnen stehen folgende Möglichkeiten zur Rückmeldung zur Verfügung.

Per Email: klm@statistik.gv.at

Per Post: Mittels dem mitgesendeten Bestätigungsblatt Ihrer Klassifikationsmitteilung

Via Web: Sie können uns gerne auch online melden unter: https://portal.statistik.at. Zum Einstieg geben Sie bitte die Benutzerkennung und das Passwort ein, das Sie in Ihrer Klassifikationsmitteilung finden und wählen danach nochmals Klassifikationsmitteilung. Die Web-Applikation bietet auch den Vorteil, dass Sie Ihre aktuell gültige Klassifikationsmitteilung jederzeit ansehen und ausdrucken können. Nach entsprechender Registrierung ist eine Rückmeldung alternativ auch über das Unternehmensserviceportal (USP) möglich. Durch den Online-Einstieg über unser Portal oder das USP können sowohl Haupt- als auch allfällige Nebentätigkeiten eingesehen werden und als PDF ausgedruckt werden.

Verfahrensablauf

Wir sind bemüht ihre Angaben so rasch als möglich zu bearbeiten und ihnen eine neue Klassifikationsmitteilung zukommen zu lassen. Sollten etwaige Rückfragen notwendig sein oder sollten ihre Angaben im Sinne der Klassifikation missverständlich sein, so werden wir Sie gegebenenfalls kontaktieren. Sie erhalten in jedem Fall eine neue Klassifikationsmitteilung zugesandt.

Sollte sich Statistik Austria Ihrer Argumentation nicht anschließen können bzw. sollte bilateral keine einvernehmliche Lösung gefunden werden, hat sie Ihren Antrag unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf einer vierwöchigen Frist, an die:den zuständige:n Bundesminister:in weiterzugeben. In diesem Fall werden Sie informiert, an welches Ressort Ihr Antrag weitergeleitet wurde.

Die Bescheiderlassung selbst obliegt der:dem Bundesminister:in, der nach dem Bundesministeriengesetz 1986 'aufgrund der Haupttätigkeit der betreffenden Einrichtung’ zuständig ist.

Diese Seite wurde zuletzt am 14.03.2025 aktualisiert.