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Beschreibung

Die Klassifikations-Mitteilung ist die Information von Statistik Austria an alle Unternehmen über deren Zuordnung zu einem Wirtschaftszweig gemäß der Wirtschaftstätigkeitenklassifikation ÖNACE 2008 (nähere Informationen zur ÖNACE 2008 finden Sie auf der Website von Statistik Austria). Diese Klassifikations-Mitteilung erhalten alle neu gegründeten Unternehmen sowie bereits bestehende Unternehmen, die eine Rechtsformänderung, Firmennamenänderung oder Umstrukturierung vorgenommen haben bzw. Unternehmen, die Statistik Austria mitteilen, dass sich der wirtschaftliche Schwerpunkt geändert hat.

Statistik Austria ist gemäß § 21 Bundesstatistikgesetz 2000 (BGBl.Nr. 163/1999 in der geltenden Fassung) verpflichtet, jedem österreichischen Unternehmen schriftlich und kostenlos eine Mitteilung über seine klassifikatorische Zuordnung zur Verfügung zu stellen.

Diese klassifikatorische Zuordnung bildet die Basis für die Erstellung von Wirtschafts- und Unternehmensstatistiken und wird daher im Unternehmensregister von Statistik Austria gespeichert.

Nutzen der Klassifikations-Mitteilung

Vorgehensweise bei der klassifikatorischen Zuordnung

Jedes Unternehmen ist, auf Basis der tatsächlich ausgeübten, wirtschaftlichen Tätigkeiten, einer Unterklasse der ÖNACE 2008 im Register von Statistik Austria zugeordnet. Werden Tätigkeiten ausgeübt, die in verschiedene Unterklassen der ÖNACE 2008 fallen, ist der wirtschaftliche Schwerpunkt zu bestimmen. Hilfsgröße dafür ist der Anteil des Umsatzes der erzeugten Produkte bzw. der erbrachten Dienstleistungen.

Ändert sich der wirtschaftliche Schwerpunkt ist die klassifikatorische Zuordnung zu korrigieren.

Wir ersuchen Sie, Ihre klassifikatorische Zuordnung anhand des derzeitigen wirtschaftlichen Schwerpunktes Ihres Unternehmens zu überprüfen.

Sollte Ihre klassifikatorische Zuordnung stimmen, so bewahren Sie die Mitteilung bei Ihren Geschäftsunterlagen auf. Wir bitten Sie, auf dem beiliegenden Bestätigungsblatt die Richtigkeit der Zuordnung zu bestätigen und an uns zu retournieren bzw. direkt via Web mittels elektronischer Meldung (Benutzerkennung und Passwort finden sie im rechten oberen Teil des Begleitschreibens zur Klassifikations-Mitteilung) an uns zu senden.

Sollte jedoch die vorgedruckte Zuordnung nicht zutreffen, bitten wir Sie, binnen vier Wochen nach Zusendung der Mitteilung das postalisch zugestellte Bestätigungsblatt auszufüllen und an Statistik Austria zu retournieren bzw. direkt via Web mittels elektronischer Meldung an uns zu senden. Sie erhalten nach entsprechender Korrektur in unserem Register eine neue Mitteilung mit der korrekten Zuordnung zugesandt.

Haben sich Ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten geändert, dann ersuchen wir Sie, sich mit uns in Verbindung zu setzen bzw. die Änderungen direkt via Web mittels elektronischer Meldung an uns zu senden.

Ihnen stehen folgende Möglichkeiten zur Rückmeldung zur Verfügung.

Telefonisch erreichen Sie uns unter +43 1 711 28-8686 von Montag bis Freitag zwischen 8:00 und 13:00 Uhr.

Per Fax: +43 1 711 28-7053

Per Email: klm@statistik.gv.at

Per Post: Mittels dem beiliegenden Bestätigungsblatt Ihrer postalisch zugestellten Klassifikations-Mitteilung

Via Web: Klicken Sie bitte auf unserer Internetseite „zur Klassifikations-Mitteilung“ an. Zum Einstieg geben Sie bitte die Benutzerkennung und das Passwort ein, das Sie in Ihrer postalisch zugestellten Klassifikations-Mitteilung rechts oben finden und wählen danach nochmals Klassifikations-Mitteilung. Die Web-Applikation bietet auch den Vorteil, dass Sie Ihre aktuell gültige Klassifikations-Mitteilung jederzeit ansehen und ausdrucken können. Nach entsprechender Registrierung ist eine Rückmeldung alternativ auch über das Unternehmensserviceportal (USP) möglich. Durch den Online-Einstieg über unser Portal oder das USP können sowohl Haupt- als auch allfällige Nebentätigkeiten eingesehen werden und als PDF ausgedruckt werden.

Verfahrensablauf

Wir sind bemüht ihre Angaben so rasch als möglich zu bearbeiten und ihnen eine neue Klassifikations-Mitteilung zukommen zu lassen. Sollten etwaige Rückfragen notwendig sein oder sollten ihre Angaben im Sinne der Klassifikation missverständlich sein, so werden wir Sie gegebenenfalls kontaktieren. Sie erhalten in jedem Fall eine neue Klassifikations-Mitteilung zugesandt.

Sollte sich Statistik Austria Ihrer Argumentation nicht anschließen können bzw. sollte bilateral keine einvernehmliche Lösung gefunden werden, hat sie Ihren Antrag unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf einer vierwöchigen Frist, an den zuständigen Bundesminister weiterzugeben. In diesem Fall werden Sie informiert, an welches Ressort Ihr Antrag weitergeleitet wurde.

Die Bescheiderlassung selbst obliegt dem Bundesminister, der nach dem Bundesministeriengesetz 1986 'aufgrund der Haupttätigkeit der betreffenden Einrichtung’ zuständig ist.

Diese Seite wurde zuletzt am 02.01.2024 aktualisiert.
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