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Ziel 14: Leben unter Wasser

Allgemeine Informationen

Ziel 14: Ozeane, Meere und Meeresressourcen im Sinne nachhaltiger Entwicklung erhalten und nachhaltig nutzen;

Alle von der UN vorgeschlagenen Indikatoren für Ziel 14 zielen speziell auf das Leben in Ozeanen und Meeren ab. Sie sind deshalb für das Binnenland Österreich nicht statistisch relevant, auch wenn Österreich z.B. Meeresressourcen nutzt oder durch seine Flusssysteme Schadstoffe oder auch Nährstoffe in die Meerökosystemem einbringt (wofür aktuell noch keine Indikatoren verfügbar sind).

Tabelle der SDG-Indikatoren zu Ziel 14

Vorschaubild Titel Veröffentlichung Produktart Preis in €
Vorschaubild zu 'Agenda 2030 SDG‑Indikatorenbericht 2021' Agenda 2030 SDG‑Indikatorenbericht 2021

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Alle Publikationen

Unterziele

Bis 2025 alle Arten der Meeresverschmutzung, insbesondere durch vom Lande ausgehende Tätigkeiten und namentlich Meeresmüll und Nährstoffbelastung, verhüten und erheblich verringern;

  • Küsteneutrophierungsindex und Konzentration von Plastikmüll in Ozeanen keine Bewertung möglich

Bis 2020 die Meeres- und Küstenökosysteme nachhaltig bewirtschaften und schützen, um unter anderem durch Stärkung ihrer Resilienz erhebliche nachteilige Auswirkungen zu vermeiden, und Maßnahmen zu ihrer Wiederherstellung ergreifen, damit die Meere wieder gesund und produktiv werden;

  • Anzahl der Staaten, die Meeresgebiete ökosystemorientiert bewirtschaften keine Bewertung möglich

Die Versauerung der Ozeane auf ein Mindestmaß reduzieren und ihre Auswirkungen bekämpfen, unter anderem durch eine verstärkte wissenschaftliche Zusammenarbeit auf allen Ebenen;

  • Durchschnittlicher Säuregehalt der Meere (pH) keine Bewertung möglich

Bis 2020 die Fangtätigkeit wirksam regeln und die Überfischung, die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei und zerstörerische Fangpraktiken beenden und wissenschaftlich fundierte Bewirtschaftungspläne umsetzen, um die Fischbestände in kürzestmöglicher Zeit mindestens auf einen Stand zurückzuführen, der den höchstmöglichen Dauerertrag unter Berücksichtigung ihrer biologischen Merkmale sichert;

  • Anteil der Fischbestände in Meeren innerhalb biologisch nachhaltiger Grenzen keine Bewertung möglich

Bis 2020 mindestens 10 Prozent der Küsten- und Meeresgebiete im Einklang mit dem nationalen Recht und dem Völkerrecht und auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Informationen erhalten;

  • Ausdehnung von Schutzgebieten im Verhältnis zu den gesamten Meeresgebieten keine Bewertung möglich

Bis 2020 bestimmte Formen der Fischereisubventionen untersagen, die zu Überkapazitäten und Überfischung beitragen, Subventionen abschaffen, die zu illegaler, ungemeldeter und unregulierter Fischerei beitragen, und keine neuen derartigen Subventionen einführen, in Anerkennung dessen, dass eine geeignete und wirksame besondere und differenzierte Behandlung der Entwicklungsländer und der am wenigsten entwickelten Länder einen untrennbaren Bestandteil der im Rahmen der Welthandelsorganisation geführten Verhandlungen über Fischereisubventionen bilden sollte (unter Berücksichtigung der laufenden Verhandlungen im Rahmen der Welthandelsorganisation, der Entwicklungsagenda von Doha und des Mandats der Ministererklärung von Hongkong);

  • Umsetzungsgrad internationaler Übereinkünfte zur Bekämpfung illegaler, unregulierter Meeresfischerei keine Bewertung möglich

Bis 2030 die sich aus der nachhaltigen Nutzung der Meeresressourcen ergebenden wirtschaftlichen Vorteile für die kleinen Inselentwicklungsländer und die am wenigsten entwickelten Länder erhöhen, namentlich durch nachhaltiges Management der Fischerei, der Aquakultur und des Tourismus;

  • Nachhaltige Fischerei in Meeren als Anteil am BIP keine Bewertung möglich
Diese Seite wurde zuletzt am 21.03.2024 aktualisiert.
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