Das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene (ERsB) dient dem Nachweis der eindeutigen Identität Betroffener, die gemäß § 6 Abs. 4 E-Government-Gesetz (E-GovG) einzutragen sind und dokumentiert bereits bestehende Vollmachtsverhältnisse in elektronischer Form. Eintragungen ins ERsB haben keine konstitutive Wirkung.
Das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene ist Stammregister für das URV. Sonstige Betroffene, also jene, die nicht im Firmenbuch oder Vereinsregister eingetragen sein müssen, und in Österreich keine steuerlichen Einkünfte gemäß des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und 6 EStG 1988 erzielen, keine land-/forstwirtschaftliche Betriebe sind oder im Rahmen der E-Gründung in das URV eingetragen werden, können sich im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene (ERsB) eintragen lassen. Das sind beispielsweise gemeinnützige Stiftungen, Fonds, Arbeitsgemeinschaften, Straßeninteressentschaften, Bringungsgemeinschaften, ausländische Unternehmen und Behörden bzw. deren Dienststellen.
Die Führung des ERsB ist Aufgabe der Stammzahlenregisterbehörde. Die Eintragung in das Register erfolgt durch die Stammzahlenregisterbehörde oder eine Institution, die unmittelbar durch Gesetz oder Verordnung eingerichtet ist.
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Zugang und technische Informationen
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