Die Einrichtung und Führung der Energieausweisdatenbank (EADB) hat ihren Anknüpfungspunkt in der EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Richtlinie 2010/31/EU); diese wird innerstaatlich einerseits durch bundesrechtliche Regelungen und andererseits durch entsprechende landesrechtliche Regelungen umgesetzt.
Gemäß § 1 Abs. 4 hat die Bundesanstalt Statistik Österreich als Dienstleister der Länder und Gemeinden im Gebäude- und Wohnungsregister eine gesonderte Datenbank (Energieausweisdatenbank) für die elektronische Registrierung von Energieausweisen unter Berücksichtigung folgender Anforderungen einzurichten:
Gemäß § 7 Abs. 2 hat die Bundesanstalt Statistik Österreich auf Verlangen über die Online-Applikation gemäß § 5 einen unentgeltlichen Online-Zugriff zur Wahrnehmung gesetzlicher Aufgaben nicht kommerzieller Art auf folgende Daten der lokalen Gebäude- und Wohnungsregister einzuräumen:
Die für die Führung einer Energieausweisdatenbank relevanten landesrechtlichen Bestimmungen können nachstehender Tabelle entnommen werden.
Bundesland | Quelle |
Burgenland | Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 4. April 2017, mit der die Burgenländische Bauverordnung 2008 geändert wird |
Kärnten | Kärntner Bauvorschriften- K-BV §44e |
Niederösterreich | NÖ Bauordnung 2014, § 33a |
Oberösterreich | Oö. Bautechnikgesetz 2013 - Oö. BauTG 2013, § 86 |
Salzburg | Baupolizeigesetz 1997 (BauPolG) § 17c |
Steiermark | Steiermärkisches Baugesetz – Stmk. BauG, § 81 |
Tirol | Tiroler Bauordnung 2011, § 19c |
Vorarlberg | Baugesetz, § 21a |
Wien | Bauordnung für Wien, § 118a |
Am 19. Mai 2010 wurde die Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Gebäuderichtlinie 2010) verabschiedet und am 18. Juni 2010 zu L 153/13 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Richtlinie legt fest, dass für Neubauten bzw. im Falle von umfassenden Sanierungen, wie auch für Bestandsgebäude bei Verkauf oder Vermietung des Gebäudes oder einer Nutzungseinheit eines Gebäudes ein Energieausweis auszustellen ist. Einzelne bisherige Regelungen wurden in ihrem sachlichen Anwendungsbereich erweitert. So muss nun etwa bei der Berechnung der Gesamtenergieeffizienz auch ein Indikator für die Primärenergie ausgewiesen werden, ebenso etwa Kohlendioxidemissionen oder ein Gesamtenergieeffizienzfaktor.
Der zivilrechtliche Teil der Richtlinie 2010/31/EU wird durch ein vollständig neues Gesetz geregelt. Es ersetzt das bis dahin geltende Energieausweis-Vorlage-Gesetz (EAVG, BGBl. Nr. 137/2006). Im nunmehrigen Energieausweis-Vorlage-Gesetz (EAVG 2012) ist die Vorlage eines Energieausweises bei Verkauf oder der In-Bestand-Gabe von Gebäuden und Nutzungseinheiten explizit geregelt. Eine Neuerung der Gebäuderichtlinie 2010 ist auch die Verpflichtung, bereits in den Verkaufs- und Vermietungsanzeigen den im Energieausweis angegebenen Indikator der Gesamtenergieeffizienz und des Heizwärmebedarfes zu nennen.
Das EAVG 2012 ist gemäß § 10 (1) am 1. Dezember 2012 in Kraft getreten.
Die OIB-Richtlinien dienen der österreichweiten Harmonisierung der bautechnischen Vorschriften. Sie werden vom Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB) herausgegeben und von den Ländern ins Baurecht übernommen. Die OIB-Richtlinie 6 – Energieeinsparung und Wärmeschutz definiert die Anforderungen an Energieeffizienz von Gebäuden.
OIB-RL 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, 2007
OIB-RL 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, 2011