Neben den Unterlagen zur Applikationsbedienung werden weiterführende Informationen, Dokumentationen sowie Arbeitsbehelfe zur Verfügung gestellt.
Auf Anregung zahlreicher Gemeinden hat Statistik Austria ein AGWR–Datenblatt entworfen, das all jene Fragen enthält, die im AGWR für Baumaßnahmenmeldungen von Neuerrichtungen und An-, Auf- und Umbauten zu beantworten sind.
Angedacht ist dieses zur Unterstützung für jene Fälle, wo im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens bzw. der Baufertigstellungsmeldung bei Bauherr:innen oder Planverfasser:innen die entsprechenden Angaben zu erfragen sind. Es gibt – außer in Niederösterreich und dem Burgenland – keine gesetzliche Basis, die Bauwerber:innen bzw. Planverfasser:innen verpflichten, Daten für das AGWR an die Baubehörde zu übermitteln. Die Datenbereitstellung mittels des AGWR-Datenblattes erfolgt somit freiwillig.
Es gibt ein Datenblatt für die Neuerrichtung von ganzen Gebäuden und ein eigenes Datenblatt für Umbauten an bestehenden Gebäuden. Befinden sich in einem Gebäude mehrere Nutzungseinheiten, dann ist für jede ein eigenes Datenblatt zur Nutzungseinheit auszufüllen.
Bitte beachten Sie vor der Ausfüllung der Datenblätter die Erläuterungen.
Für die Art der Adressvergabe gibt es keine gesetzliche Grundlage. Auf Basis einer repräsentativen Onlineumfrage unter den österreichischen Städten und Gemeinden im Jahr 2011 wurde vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ein Leitfaden als unverbindliche Richtlinie zur Vergabe von Adressen auf Gebäudeebene erstellt.
Dienstleistungsvereinbarung
Die Dienstleistungsvereinbarung regelt die Überlassung und Nutzung von Daten aus dem Adress-, Gebäude- und Wohnungsregister (AGWR) für die Durchführung eines Projekts oder einer Leistung. Darin wird festgelegt, welche Dienstleistungen von einer Person, einem Unternehmen oder einer Organisation erbracht werden und unter welchen Bedingungen dies erfolgt.
Im Unterschied zu den Nutzungsbedingungen besteht hier ein direktes Vertragsverhältnis zwischen der Gemeinde und dem:der Dienstleister:in.
Die Vereinbarung legt insbesondere die Anforderungen an Datenschutz, Geheimhaltung und Datensicherheit fest und stellt sicher, dass die bereitgestellten Daten ausschließlich für den vereinbarten Auftrag verwendet werden. Darüber hinaus werden die Bedingungen für die Einbindung von Subdienstleister:innen sowie die Rückgabe bzw. Löschung der Daten nach Abschluss des Projekts geregelt.
Nutzungsbedingungen für AGWR-Daten
Die Nutzungsbedingungen bilden die Grundlage für die Verwendung der von der Gemeinde bereitgestellten AGWR-Daten. Sie kommen insbesondere dann zur Anwendung, wenn externe Organisationen, Unternehmen oder Einrichtungen an die Gemeinde herantreten und für einen konkreten Zweck oder ein Projekt Daten aus dem AGWR benötigen. Die Gemeinde erteilt dabei keinen Auftrag, sondern stellt die Daten unter festgelegten Bedingungen zur Verfügung.
Darin wird geregelt, dass die Daten ausschließlich für den vereinbarten Zweck verwendet werden dürfen und die geltenden Datenschutz- und Geheimhaltungsvorschriften einzuhalten sind. Zudem werden die Rechte der Gemeinde bei Verstößen sowie die Haftung des:der Datennutzer:in festgelegt.
Antrag auf Freigabe von AGWR-Daten
Dieses Dokument dient der Beantragung von Daten aus dem AGWR bei Statistik Austria. Die Gemeinde kann damit für ein konkretes Projekt oder Vorhaben bestimmte Gebäude- und Adressdaten anfordern und die Weitergabe an eine:n definierte:n Datennutzer:in oder Dienstleister:in veranlassen. Die Datenbereitstellung erfolgt ausschließlich für den angegebenen Verwendungszweck und umfasst keine personenbezogenen Daten.
Die gesetzliche Grundlage für die Einrichtung des Gebäude- und Wohnungsregisters (GWR) bildet das Gebäude- und Wohnungsregistergesetz; die Errichtung des Adressregisters ist in einer Novelle des Vermessungsgesetzes geregelt. Die parlamentarische Beschlussfassung dieser beiden Rechtsgrundlagen erfolgte am 29.01.2004 (BGBl. I Nr. 9/2004) gemeinsam mit dem E-Government Gesetz, da vor allem das Adressregister eine wesentliche Voraussetzung für E-Government bildet. Beide gesetzlichen Bestimmungen traten am 01.03.2004 in Kraft und sehen eine Meldeverpflichtung für die Gemeinden ab 01.07.2004 vor.
Die Adressregisterverordnung (AdrRegV) regelt den Inhalt und die Struktur der Angaben des Adressregisters. Die Neufassung der Adressregisterverordnung ist am 20.02.2016 in Kraft getreten – AdrRegV 2016 (BGBl. II Nr. 51/2016).
Am 01.01.2010 ist die Änderung des GWR-Gesetzes in Kraft getreten (BGBl. I Nr. 125/2009).
In den Novellen 2013 (BGBl. I Nr. 1/2013) und 2018 (BGBl. I Nr. 78/2018) wurden bei einigen Ministerien die bestehenden Zugriffsrechte erweitert und weiteren Bundesdienststellen neue Zugriffsrechte eingeräumt.
Gemäß § 23 (1) Bundes-Energieeffizienzgesetz ist der Bund berechtigt, das von der Bundesanstalt „Statistik Österreich” eingerichtete und geführte Gebäude- und Wohnungsregister einschließlich der Energieausweisdatenbank für Zwecke des bundeseigenen Energiemanagements und der Energieeffizienz zu nutzen.