Neben den Unterlagen zur Applikationsbedienung werden weiterführende Informationen, Dokumentationen sowie Arbeitsbehelfe zur Verfügung gestellt.
Auf Anregung zahlreicher Gemeinden hat Statistik Austria ein AGWR–Datenblatt entworfen, das all jene Fragen enthält, die im AGWR für Baumaßnahmenmeldungen von Neuerrichtungen und An-, Auf- und Umbauten zu beantworten sind.
Angedacht ist dieses zur Unterstützung für jene Fälle, wo im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens bzw. der Baufertigstellungsmeldung bei Bauherr:innen oder Planverfasser:innen die entsprechenden Angaben zu erfragen sind. Es gibt – außer in Niederösterreich und dem Burgenland – keine gesetzliche Basis, die Bauwerber:innen bzw. Planverfasser:innen verpflichten, Daten für das AGWR an die Baubehörde zu übermitteln. Die Datenbereitstellung mittels des AGWR-Datenblattes erfolgt somit freiwillig.
Es gibt ein Datenblatt für die Neuerrichtung von ganzen Gebäuden und ein eigenes Datenblatt für Umbauten an bestehenden Gebäude. Befinden sich in einem Gebäude mehrere Nutzungseinheiten, dann ist für jede ein eigenes Datenblatt zur Nutzungseinheit auszufüllen.
Bitte beachten Sie vor der Ausfüllung der Datenblätter die Erläuterungen.
Für die Art der Adressvergabe gibt es keine gesetzliche Grundlage. Auf Basis einer repräsentativen Onlineumfrage unter den österreichischen Städten und Gemeinden im Jahr 2011 wurde vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ein Leitfaden als unverbindliche Richtlinie zur Vergabe von Adressen auf Gebäudeebene erstellt.
Die gesetzliche Grundlage für die Einrichtung des Gebäude- und Wohnungsregisters (GWR) bildet das Gebäude- und Wohnungsregistergesetz; die Errichtung des Adressregisters ist in einer Novelle des Vermessungsgesetzes geregelt. Die parlamentarische Beschlussfassung dieser beiden Rechtsgrundlagen erfolgte am 29.01.2004 (BGBl. I Nr. 9/2004) gemeinsam mit dem E-Government Gesetz, da vor allem das Adressregister eine wesentliche Voraussetzung für E-Government bildet. Beide gesetzlichen Bestimmungen traten am 01.03.2004 in Kraft und sehen eine Meldeverpflichtung für die Gemeinden ab 01.07.2004 vor.
Die Adressregisterverordnung (AdrRegV) regelt den Inhalt und die Struktur der Angaben des Adressregisters. Die Neufassung der Adressregisterverordnung ist am 20.02.2016 in Kraft getreten – AdrRegV 2016 (BGBl. II Nr. 51/2016).
Am 01.01.2010 ist die Änderung des GWR-Gesetzes in Kraft getreten (BGBl. I Nr. 125/2009).
In den Novellen 2013 (BGBl. I Nr. 1/2013) und 2018 (BGBl. I Nr. 78/2018) wurden bei einigen Ministerien die bestehenden Zugriffsrechte erweitert und weiteren Bundesdienststellen neue Zugriffsrechte eingeräumt.
Gemäß § 23 (1) Bundes-Energieeffizienzgesetz ist der Bund berechtigt, das von der Bundesanstalt Statistik Österreich eingerichtete und geführte Gebäude- und Wohnungsregister einschließlich der Energieausweisdatenbank für Zwecke des bundeseigenen Energiemanagements und der Energieeffizienz zu nutzen.