Die Barrierefreiheit unseres Webauftrittes ist uns ein großes
Anliegen. Es sollen alle Menschen die Möglichkeit haben, die Inhalte
unserer Webseiten zu konsumieren, unabhängig von allfälligen
persönlichen Beeinträchtigungen.
In diesem Sinne sind wir
bemüht, die Webseiten im Einklang mit dem Web-Zugänglichkeits-Gesetz
(WZG) idgF zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den
barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen
öffentlicher Stellen barrierefrei zu gestalten.
Die Website ist in weiten Teilen mit Konformitätsstufe AA der
Richtlinien für barrierefreie Webinhalte WCAG 2.1 vereinbar.
Es können
folgende Unvereinbarkeiten auftreten:
Wir sind gerade bemüht einen kompletten Relaunch unserer Website zu realisieren, der Ende 2021 erfolgen wird.
Diese Erklärung wurde am 2. Oktober 2020 erstellt.
Die
Bewertung der Vereinbarkeit der Website mit den Anforderungen der
Richtlinie (EU) 2016/2102 erfolgte im Laufe des Jahres 2020 in Form
von Selbsttests nach WCAG 2.1 in Konformitätsstufe AA.
Sollten Ihnen auf unseren Webseiten Barrieren auffallen, die Sie bei
der Benutzung unserer Webseiten und Inhalte behindern (zum Beispiel
Probleme, die in dieser Erklärung nicht beschrieben sind, Mängel in
Bezug auf die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen, ...), so
bitten wir Sie, uns diese per E-Mail mit dem Betreff "Meldung einer
Barriere in der Klassifikationsdatenbank" an barrierefreiheit@statistik.gv.at
mitzuteilen.
Bitte beschreiben Sie konkret das Problem und
auf welcher Seite / bei welchem PDF-Dokument es aufgetreten ist. Wir
kontaktieren Sie nach Prüfung Ihrer Anfrage so rasch wie möglich.
Bei nicht zufriedenstellenden Antworten aus oben genannter Kontaktmöglichkeit können Sie sich mittels Beschwerde an die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mit beschränkter Haftung (FFG) wenden. Die FFG nimmt über das Kontaktformular Beschwerden auf elektronischem Weg entgegen.
Kontaktformular der Beschwerdestelle
Diese Beschwerden werden von der FFG dahingehend geprüft, ob sie sich
auf Verstöße gegen die Vorgaben des Web-Zugänglichkeits-Gesetzes,
insbesondere Mängel bei der Einhaltung der
Barrierefreiheitsanforderungen, durch den Bund oder einer ihm
zuordenbaren Einrichtung beziehen.
Sofern die Beschwerde
berechtigt ist, hat die FFG dem Bund oder den betroffenen
Rechtsträgern Handlungsempfehlungen auszusprechen und Maßnahmen
vorzuschlagen, die der Beseitigung der vorliegenden Mängel dienen.