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Statistikrat

Der Statistikrat (§§ 44 bis 47 Bundesstatistikgesetz) der Bundesanstalt Statistik Österreich besteht aus 16 Mitgliedern, die auf die Funktionsdauer von fünf Jahren vom Bundeskanzler (4 Mitglieder) bestellt bzw. von 12 Institutionen (je ein Mitglied) entsandt werden. Die Statistikratsmitglieder können nicht zugleich der Leitung der Bundesanstalt angehören oder Bedienstete der Bundesanstalt oder Mitglied des Wirtschaftsrates sein. Der Statistikrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom Bundeskanzler zu genehmigen ist. Der Statistikrat hat nach Bedarf, jedoch mindestens vierteljährlich, eine Sitzung abzuhalten.

Der Statistikrat hat folgende Aufgaben:

  • Erstattung eines jährlichen Berichtes zur Einhaltung der Grundsätze gemäß § 24 Bundesstatistikgesetz durch die Bundesanstalt an den Bundeskanzler, an die Bundesminister, den Wirtschaftsrat sowie an die Leitung der Bundesanstalt
  • Erstattung von Stellungnahmen und Empfehlungen zu den Arbeitsprogrammen und Budgets
  • Abgabe von Empfehlungen (zur Gestaltung von Verwaltungsdaten zur Nutzung für statistische Zwecke, zur Koordinierung der Bundesministerien und der Organe der Bundesstatistik in Angelegenheiten der Statistik des Bundes und der Europäischen Union) sowie Abgabe von Stellungnahmen (zu Entwürfen von Rechtsgrundlagen auf nationaler und EU-Ebene, die die Statistik betreffen) an den Bundeskanzler, den zuständigen Bundesminister, den Wirtschaftsrat sowie an die Leitung der Bundesanstalt
  • Erstattung eines jährlichen Tätigkeitsberichtes an den Bundeskanzler, der von der Bundesregierung dem Nationalrat vorzulegen ist

 
 
Nicht öffentliche Dokumente für Mitglieder des Statistikrates