Die Arbeitnehmerveranlagung ist eine spezielle Form
der Einkommensteuerveranlagung für ausschließlich Lohnsteuerpflichtige
und kann für diese eine Steuerrückzahlung, eine Steuernachzahlung
oder keine Veränderung zur Folge haben. Sie kann entweder freiwillig
beantragt werden oder ist unter bestimmten Umständen verpflichtend.
Folgende Steuerfreibeträge können bei der Arbeitnehmerveranlagung
geltend gemacht werden:
- Werbungskosten sind Ausgaben, die auf die Erzielung von (künftigem)
steuerbarem Einkommen gerichtet sind. Den unselbständig Erwerbstätigen
steht eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 132 Euro jährlich zu.
Diese Pauschale wird unabhängig davon, ob Werbungskosten anfallen,
von der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen. Bei der Arbeitnehmerveranlagung
können daher Werbungskosten nur dann geltend gemacht werden, wenn sie
diesen Pauschalbetrag überschreiten oder wenn Werbungskosten wie z.B.
Beiträge zu Interessenvertretungen und Berufsverbänden geltend gemacht
werden, die nicht auf den Pauschalbetrag angerechnet werden.
- Sonderausgaben sind bestimmte, steuerlich begünstigte Ausgaben aus
dem Bereich der privaten Lebensführung. Sie sind im Einkommensteuergesetz
taxativ aufgezählt. Für die Sonderausgaben gilt eine Pauschale von
60 Euro; diese wird unabhängig davon, ob Sonderausgaben anfallen, von
der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen. In der Arbeitnehmerveranlagung
werden Sonderausgaben demnach erst steuerlich wirksam, wenn dieses Pauschale
überstiegen wird. Als Sonderausgaben gelten beispielsweise Renten und
dauernde Lasten, die freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung
und der Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten sowie Steuerberatungskosten
in unbeschränkter Höhe, Kirchenbeiträge bis zu einer Höhe von 400 Euro
jährlich, Spenden an humanitäre Einrichtungen bis zu einer Höhe von
10% der Einkünfte und die sogenannten Topf-Sonderausgaben (z.B. Ausgaben
zur Wohnraumschaffung oder –sanierung, Versicherungsprämien für
freiwillige Personenversicherungen), die sowohl durch einen Höchstbetrag
von 2.920 Euro oder 5.840 Euro begrenzt als auch nur maximal zu einem
Viertel steuerwirksam sind. Bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte
von 36.400 Euro wird dieses Viertel voll berücksichtigt, zwischen 36.400 Euro
und 60.000 Euro reduziert sich der abzugsfähige Betrag linear auf das
Sonderausgabenpauschale. Die Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung,
dass nämlich der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag vor dem 1.1.2016
abgeschlossen wurde, gilt für alle Sonderausgaben, die unter den Höchstbetrag
fallen. Freiwillige Versicherungen, Kirchenbeiträge und abzugsfähige
Spenden, die Personen ab dem Jahr 2017 leisten, werden der Finanzverwaltung
von der empfangenden Organisation direkt elektronisch übermittelt und
dann als Sonderausgaben berücksichtigt. Diese brauchen daher nicht
mehr in der Steuererklärung geltend gemacht werden.
- Außergewöhnliche Belastungen sind Belastungen, die weder als Werbungskosten
noch als Sonderausgaben geltend gemacht werden können. Diese Belastungen
müssen außergewöhnlich sein und den Steuerpflichtigen zwangsläufig
erwachsen sowie deren ökonomische Leistungsfähigkeit wesentlich einschränken.
Dies wird durch einen einkommensabhängigen Selbstbehalt geregelt, da
außergewöhnliche Belastungen normalerweise erst dann steuerwirksam
werden, wenn sie diesen Selbstbehalt übersteigen. Allerdings gibt es
auch außergewöhnliche Belastungen, die zur Gänze, d.h. ohne Selbstbehalt
steuerlich wirksam werden, wie z. B. Aufwendungen zur Beseitigung von
Katastrophen und bestimmte Mehraufwendungen bei behinderten Personen.
Eine Arbeitnehmerveranlagung ist nur für ausschließlich
Lohnsteuerpflichtige – d.h. ohne einkommensteuerpflichtige Einkünfte
– zulässig.
Mit den Daten zur Arbeitnehmerveranlagung kann die
Lohnsteuerstatistik sozusagen revidiert werden, indem bei jenen Personen,
für die eine Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt wurde, eine Verknüpfung
der Daten aus Lohnsteuerstatistik und Arbeitnehmerveranlagung vorgenommen
wird. Durch die Addition bzw. Subtraktion von Steuernachzahlungen bzw.
-rückzahlungen zur bzw. von der ursprünglich einbehaltenen Lohnsteuer
laut Lohnsteuerstatistik ergibt sich dann ein revidierter Wert für
die einbehaltene Lohnsteuer, nämlich die einbehaltene Lohnsteuer nach
Arbeitnehmerveranlagung. Bei der vorliegenden Auswertung wurde so vorgegangen.
Datengrundlage und Vorgangsweise bei der Auswertung
Die Daten zur Arbeitnehmerveranlagung für 2019 erhielt
Statistik Austria Mitte Oktober 2021. Wegen der Frist von fünf Jahren
für freiwillige Arbeitnehmerveranlagungen beträgt der Vollzähligkeitsgrad
zu diesem Zeitpunkt (Anfang des 4. Quartals des 2. Folgejahres) über
90%. Die verpflichtenden Arbeitnehmerveranlagungen sind zum Zeitpunkt
des Datentransfers praktisch vollzählig.
Für 4.483.899 Personen wurde bis Mitte Oktober 2021
eine Arbeitnehmerveranlagung für 2019 durchgeführt; davon sind 61.617
Personen nicht in der Lohnsteuerstatistik 2019 enthalten. In den folgenden
Analysen werden diese Personen nicht berücksichtigt, weil eine Verknüpfung
mit Daten aus der Lohnsteuerstatistik nicht möglich ist, sodass Arbeitnehmerveranlagungsdaten
von 4.422.282 Personen oder 61,8% der Lohnsteuerpflichtigen untersucht
wurden.
Um die Auswirkungen der Arbeitnehmerveranlagungen
im Vergleich zur Lohnsteuerstatistik darstellen zu können, wurden die
vorliegenden Daten verknüpft und ein korrigierter bzw. revidierter
Lohnsteuerdatenbestand 2019 erstellt. Eine Korrektur erfolgte nur für
Personen aus der Lohnsteuerstatistik, für die auch eine Veranlagung
durchgeführt worden war; bei ausschließlich Lohnsteuerpflichtigen
ohne Arbeitnehmerveranlagung und bei Lohnsteuerpflichtigen mit Einkommensteuerveranlagung
wurden die ursprünglichen Werte laut Lohnsteuerstatistik nicht verändert.
Wer beantragt eine Arbeitnehmerveranlagung?
Der Anteil der Lohnsteuerpflichtigen, die bis Mitte
Oktober 2021 eine Arbeitnehmerveranlagung für 2019 beantragt hatten,
schwankte je nach Bruttobezugsstufe und sozialer Stellung.
Insgesamt war der Anteil der Personen, die eine Arbeitnehmerveranlagung
beantragten, in den mittleren Einkommensgruppen besonders hoch und erreichte
hier Werte von bis zu 70%. Sein Maximum lag bei der Bruttobezugsstufe
„40.000 bis unter 50.000 Euro“. Bei höheren Bezügen sank ihr Anteil
danach wieder ab; das liegt vor allem daran, dass Personen mit hohen
Bruttobezügen überproportional oft auch einkommensteuerpflichtig sind
und daher nicht in den Daten der Arbeitnehmerveranlagung aufscheinen.
Arbeitnehmerinnen ließen anteilsmäßig häufiger als Arbeitnehmer
eine Veranlagung durchführen. Anders sah es bis zur Arbeitnehmerveranlagung
des Berichtsjahres 2015 bei den Pensionierten aus: Hier beantragten
Männer erheblich häufiger eine Arbeitnehmerveranlagung als Frauen.
In den Berichtsjahren 2016 bis 2019 haben sich diese Verhältnisse –
vermutlich durch die automatische Arbeitnehmerveranlagung – verändert,
wodurch jetzt auch bei den Pensionierten mehr Frauen als Männer eine
Arbeitnehmerveranlagung beantragten. Außerdem ist festzustellen, dass
Personen mit Pensionsbezug insgesamt seltener eine Veranlagung beantragten
als unselbständig Erwerbstätige.
Interessant ist der relativ geringe Anteil an Personen
in den unteren Einkommensgruppen mit einer Arbeitnehmerveranlagung.
So gab es 224.689 Personen mit anrechenbarer Lohnsteuer und steuerpflichtigen
Bezügen von maximal 11.000 Euro, die keine Veranlagung beantragt hatten.
Dies kann daran liegen, dass diese Personen die Arbeitnehmerveranlagung
nicht oder noch nicht beantragt haben. In diesem Einkommensbereich müsste
die Lohnsteuer rückerstattet werden und gegebenenfalls auch noch eine
Steuergutschrift (Negativsteuer) erfolgen, wenn es keine weiteren Einkünfte
gab.
Steuerrückzahlungen und Nachforderungen
Die von Statistik Austria publizierte Lohnsteuerstatistik
beruht auf den Daten aus den Lohnzetteln vor einer eventuellen Arbeitnehmerveranlagung,
d.h. es sind nur bestimmte steuermindernde Freibeträge berücksichtigt,
und eine Korrektur der ursprünglich einbehaltenen Lohnsteuer bei nicht
ganzjährigen oder/und unterschiedlich hohen monatlichen Bezügen ist
noch nicht erfolgt.
Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung können zusätzliche
Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen geltend
gemacht werden; dies sowie Änderungen bei der Berücksichtigung von
Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag, erhöhtem Pensionistenabsetzbetrag,
Pendlereuro und Pendlerpauschale und die richtige Berücksichtigung
nicht ganzjähriger bzw. unterschiedlich hoher monatlicher Bezüge bei
der Steuerberechnung führen dann zu anderen Werten für die Freibeträge
und für die einbehaltene Lohnsteuer. Anders ausgedrückt bedeutet dies,
dass die berücksichtigten Freibeträge, die einbehaltene Lohnsteuer
und die Nettobezüge laut Lohnsteuerstatistik durch die Arbeitnehmerveranlagung
revidiert werden.
Die Arbeitnehmerveranlagung 2019 ergab für 4.137.747
Personen eine Steuerrückzahlung, in Summe 2.591,3 Mio. Euro; demgegenüber
hatten 192.594 Personen eine Steuernachzahlung (287,1 Mio. Euro). Bei
91.941 Personen ergab sich weder eine Rückzahlung noch eine Nachzahlung.
Somit wurden insgesamt rund 2.304,3 Mio. Euro an Steuern rückerstattet,
was durchschnittlich 521 Euro je Person, die eine Arbeitnehmerveranlagung
durchgeführt hatte, entsprach. Beinahe zwei Drittel der Steuerrückzahlungen
(1.486,2 Mio. Euro oder 64,5%) gingen dabei an Männer. Der größte Teil
der Steuerrückzahlungen (91,2%) entfiel an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen.
Männliche Arbeitnehmer erhielten durchschnittlich 830 Euro Steuerrückzahlung,
Arbeitnehmerinnen nur 473 Euro. Ebenso verhielt es sich bei den Pensionierten:
Pensionisten bekamen im Durchschnitt 187 Euro Steuerrückzahlung, während
sich bei Pensionistinnen nur ein Wert von 146 Euro ergab.
Bruttobezugsstufen
Die Steuerrück- bzw. -nachzahlungen führen auch
zu einer Veränderung der durchschnittlich einbehaltenen Lohnsteuer,
wobei diese Veränderungen in den verschiedenen Bruttobezugsstufen unterschiedlich
ausfallen. Die absolute Entlastung stieg mit steigendem Einkommen tendenziell,
die relative Entlastung war jedoch in den unteren Bezugsstufen am größten.
Interessant sind die Unterschiede zwischen den unselbständig
Erwerbstätigen einerseits und den Personen im Ruhestand andererseits:
Bei ersteren gab es in jeder Bruttobezugsstufe insgesamt Steuerrückzahlungen,
während bei den Pensionierten ab einem Jahresbruttobezug von 70.000 Euro
und mehr durch die Arbeitnehmerveranlagung Steuernachzahlungen anfielen.
Die Ursache dafür dürfte sein, dass sie zu ihrem gesetzlichen Pensionsbezug
zusätzliche und im Vergleich dazu relativ hohe Bezüge (Firmenpension,
sonstige Zusatzpension, Nebenverdienst etc.) hatten, für die ursprünglich
zu wenig Lohnsteuer einbehalten worden war, weil keine gemeinsame Versteuerung
aller Bezüge erfolgte. Der Grund für die relativ hohen Steuernachzahlungen
durch die Arbeitnehmerveranlagung bei den Pensionierten in den Bruttobezugsstufen
von 0 Euro bis 4.000 Euro der Lohnsteuerstatistik – in denen im Regelfall
keine Tarifsteuer zu entrichten ist – liegt nach genaueren Analysen
darin, dass in diesen Stufen einige Personen zusätzlich relativ hohe
„Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug“ hatten, für die in
der Lohnsteuerstatistik kein Lohnzettel vorhanden war, die jedoch in
der Arbeitnehmerveranlagung zu versteuern waren und hier zu einer Steuernachzahlung
führten.
Regionalgliederung
Die Betrachtung der Auswirkung der Arbeitnehmerveranlagung
nach Bundesländern ergibt, dass für alle Bundesländer außer Vorarlberg
die Steuerrückzahlungen pro Kopf der Steuerpflichtigen zwischen 312 Euro
und 356 Euro lagen; in Vorarlberg betrug der entsprechende Wert 276 Euro.
Dadurch war Vorarlberg auch bei der relativen Entlastung durch die Veranlagung
mit 6,5% auf dem letzten Platz aller Bundesländer zu finden, während
Kärnten den höchsten Wert erreichte. Hier veränderte sich die durchschnittliche
Lohnsteuer pro Kopf durch die Arbeitnehmerveranlagung um 8,8%.
Veränderungen des Nettobezugs
Insgesamt führt die Arbeitnehmerveranlagung durch
eine Änderung bei der einbehaltenen Lohnsteuer auch zu einer Veränderung
des Nettobezugs. Der Nettobezug berechnet sich indem vom Bruttobezug
sowohl der Sozialversicherungsbeitrag als auch die Lohnsteuer abgezogen
wird.
Der Jahresnettobezug erhöhte sich durch die Veranlagung
um durchschnittlich 322 Euro.
Bei Betrachtung der durchschnittlichen monatlichen
Nettobezüge (errechnet, indem die jährlichen Nettobezüge durch 14
geteilt wurden) der vollzeit- und ganzjährig beschäftigten Personen
erhöhte sich der durchschnittliche Nettobezug durch die Arbeitnehmerveranlagung
bei den Männern um 1,72% und bei den Frauen um 1,03%. Am größten
war die Differenz bei den weiblichen Lehrlingen, bei denen sich eine
Steigerung von 3,44% ergab, während bei den Männern mit sonstigen
Aktivbezügen eine leichte Abnahme um 0,07% zu verzeichnen war.
Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche
Belastungen in der Arbeitnehmerveranlagung
Durch eine Arbeitnehmerveranlagung können Lohnsteuerpflichtige
neben der Korrektur zu viel einbehaltener Lohnsteuer (bei ungleichmäßigen
und/oder nicht ganzjährigen Bezügen) bestimmte Ausgaben steuerlich
geltend machen. Im Folgenden werden daher die Werbungskosten, die Sonderausgaben
und die außergewöhnlichen Belastungen untersucht. Der Freibetrag gem.
§ 105 EStG 1988 (Amtsbescheinigungen, Opferausweise) und der Kinderfreibetrag
werden dabei zu den außergewöhnlichen Belastungen gezählt.
Werbungskosten über dem Pauschbetrag stellten mit
1.304,4 Mio. Euro den größten Posten dar. Dies entsprach durchschnittlich
1.116 Euro bei jeder Person, die in der Arbeitnehmerveranlagung Werbungskosten
geltend gemacht hatte; das waren 1.168.409 Personen. Es folgten die
Sonderausgaben über dem Sonderausgabenpauschale mit 1.168,0 Mio. Euro,
was im Durchschnitt 404 Euro je Person mit Sonderausgaben in der Veranlagung
ausmachte. Im Jahr 2019 beanspruchten 2,9 Mio. Personen Sonderausgaben.
Außergewöhnliche Belastungen, die nach Abzug des Selbstbehalts geltend
gemacht wurden, hatten beinahe 475.000 Personen in Höhe von insgesamt
1.127,1 Mio. Euro, was einem Durchschnitt von 2.375 Euro je betroffene
Person entsprach.
Die Summe der Werbungskosten über dem Pauschbetrag
entfiel zu fast zwei Dritteln (62,4%) auf Männer. Bei den Sonderausgaben
und den außergewöhnlichen Belastungen war die Verteilung zwischen
den Geschlechtern mit Männeranteilen von 55,4% bzw. 47,9% ausgeglichener.
Bei den Werbungskosten wiesen die Personen mit sonstigen
Aktivbezügen und bei den Sonderausgaben die Beamten und Beamtinnen
i. R. den höchsten Wert je Fall aufzuweisen. Naturgemäß recht geringe
Werbungskosten hatten die Pensionisten und Pensionistinnen. Die geringsten
Werbungskosten unter den unselbständig Erwerbstätigen hatten die Lehrlinge,
die auch bei Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen den
letzten Platz aller sozialen Gruppen belegten. Die höchsten außergewöhnlichen
Belastungen entfielen auf die Personen mit Pensionsbezug, was auf hohe
medizinische und pflegebedingte Kosten zurückzuführen ist.
Werden die entsprechenden Aufwendungen nach Bruttobezugsstufen
betrachtet, ergibt sich, dass die durchschnittlichen Werte der Personen,
die Werbungskosten beantragt hatten, mit dem Bruttobezug anstiegen,
wobei dieser Anstieg ab einem Bezug von 70.000 Euro deutlich steiler
war als darunter. Die durchschnittlichen Sonderausgaben waren bis zu
einem Bruttobezug von 15.000 Euro relativ konstant und stiegen dann bis
zu einem Bezug von 70.000 Euro an. Der anschließende Abfall bei Bruttobezügen
von 70.000 bis unter 100.000 Euro erklärt sich aus der Einschleifung
der Topf-Sonderausgaben. Bei Bezügen über 100.000 Euro kam es dann
zu einer starken Zunahme, die unter anderem auf den Anstieg der Ausgaben
für Renten, dauernde Lasten und freiwillige Weiterversicherung zurückzuführen
war. Die Durchschnittswerte der außergewöhnlichen Belastungen waren
in der Tendenz mit dem Bezug ansteigend, wobei die Schwankungen nicht
so stark ausfielen wie bei den Werbungskosten und den Sonderausgaben.
Wenn man die Sonderausgaben, Werbungskosten – ohne
Berücksichtigung der Werbungskosten- und Sonderausgabenpauschale –
und außergewöhnlichen Belastungen in der Arbeitnehmerveranlagung 2019
in Relation zueinander setzt, ergibt sich Folgendes: Die Werbungskosten
machten mit insgesamt 36,2% den größten Teil der als steuermindernd
anerkannten Ausgaben aus, gefolgt von den Sonderausgaben mit 32,4% und
den außergewöhnlichen Belastungen mit 31,3%. Größter Einzelposten
waren die außergewöhnlichen Belastungen, die im weitesten Sinne mit
Behinderungen von Menschen zu tun haben, gefolgt von den „Topf-Sonderausgaben“.
Bei den Werbungskosten spielte das Pendlerpauschale die größte Rolle.