Sozialleistungen auf Landesebene

Die hier präsentierten Sozialleistungen auf Landesebene sind die Sozialhilfe, die Behindertenhilfe und das (Landes-)Pflegegeld. Zu den Sozialleistungen der Länder zählen des Weiteren die Jugendwohlfahrt mit ihren verschiedenen Maßnahmen und Einrichtungen sowie diverse Hilfen und Unterstützungen im Bereich der Familien-, Frauen- und Arbeitnehmerförderung. Die Statistik über die Sozialhilfe und die Behindertenhilfe beruht auf den von den Ämtern der Landesregierungen an die STATISTIK AUSTRIA übermittelten Jahresmeldungen, die Daten zum Pflegegeld sind dem vom Sozialministerium jährlich herausgegebenen Bericht des Arbeitskreises für Pflegevorsorge entnommen.

Im Unterschied zur Pflegegeldstatistik - hier stellen einheitliche Anspruchs- und Leistungsregelungen sowie eine institutionalisierte Bund-Länder-Kooperation günstige Voraussetzungen für die Datengewinnung dar - weist die Sozial- und Behindertenhilfestatistik eine Reihe von Qualitätsmängeln auf, was die Vollständigkeit, Genauigkeit, Validität und Vergleichbarkeit der erfassten Daten betrifft. Die geringe Aussagekraft dieser Statistik ist nicht zuletzt auch darin begründet, dass Daten über den sozio-ökonomischen, demografischen und familiären Hintergrund der Hilfeempfänger und Hilfeempfängerinnen, zu den Gründen ihrer Bedürftigkeit oder zur Dauer ihres Leistungsbezugs überhaupt nicht erhoben werden.

Die Sozialhilfe hat die Aufgabe, hilfsbedürftigen Menschen die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen. Hilfsbedürftigkeit liegt vor, wenn der notwendige Lebensbedarf bzw. Lebensunterhalt weder durch den Einsatz der eigenen Kräfte und Mittel oder durch familiäre Unterhaltsleistungen noch aufgrund eines sozialversicherungsrechtlichen oder sonstigen vorrangigen Leistungsanspruchs gesichert werden kann. Von den wichtigsten Grundprinzipien abgesehen, weist die Sozialhilfe zum Teil erhebliche Unterschiede in den Anspruchsvoraussetzungen, im Leistungsbereich sowie in den Organisations- und Finanzierungsstrukturen auf. Die Sozialhilfe umfasst Geld-, Sach- oder Dienstleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, für den Fall der Krankheit, der Pflegebedürftigkeit, zur Unterstützung der Familie/des Haushalts, als Hilfestellung zur Erziehung und Erwerbsbefähigung, zur Schaffung einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage, zur Beseitigung außergewöhnlicher Notstände und zuletzt auch in Form der Übernahme der Kosten einer (einfachen) Bestattung. Die Sozialhilfe wird Personen in Privathaushalten bzw. außerhalb von Einrichtungen („offene" Sozialhilfe) sowie in Anstalten oder Heimen („geschlossene" bzw. „stationäre" Sozialhilfe) gewährt.

Aufgabe der Behindertenhilfe ist es, behinderten Menschen ein selbständiges und selbst bestimmtes Leben zu ermöglichen. Es gelten ähnliche Anspruchsvoraussetzungen und Grundsätze wie in der Sozialhilfe, und auch hier weichen Rechtslage und Vollziehungspraxis zwischen den Bundesländern erheblich voneinander ab. Das Leistungsspektrum der Behindertenhilfe umfasst medizinische Versorgung (z.B. Kostenübernahme für Heilmittel, Hauskranken- und Anstaltspflege), sozialpädagogische Unterstützung (z.B. Erziehungsberatung, Kostenzuschüsse für die Unterbringung und Schulbildung), soziale Hilfen (z.B. Beschäftigungs- und Arbeitstherapie, Betreuung durch soziale Dienste) sowie berufliche Eingliederungshilfen (z.B. Übernahme der Kosten der Ausbildung, der Ein-, Um- und Nachschulung, geschützte Arbeit).

Pflegebedürftige Personen im Zuständigkeitsbereich der Länder haben wie die Bezieher und Bezieherinnen von Bundespflegegeld einen Rechtsanspruch auf Pflegegeld, das nach dem erforderlichen Pflegebedarf (unabhängig von Einkommen und Vermögen) in sieben Pflegegeldstufen gewährt wird. Die Pflegegeldgesetze der Länder sind analog dem Bundespflegegeldgesetz ausgestaltet; es gibt somit im Unterschied zur Sozial- und Behindertenhilfe bundesweit einheitliche Anspruchsvoraussetzungen und Leistungsniveaus.

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