Entsprechend dem Artikel 2 Bundes-Verfassungsgesetz ist Österreich
ein Bundesstaat. Der Bundesstaat wird gebildet aus den selbständigen
Ländern: Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich,
Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg, Wien.
Das Bundesstaatsprinzip findet darin seinen Ausdruck,
dass den Bundesländern eigene Kompetenzen in der Gesetzgebung (durch
die Landtage) und Verwaltung (unter der Landesregierung als oberstes
Organ) zukommen und sie durch den Bundesrat Mitwirkung an der Gesetzgebung
des Bundes haben.