Der Gerichtsbezirk bezeichnet die örtliche Zuständigkeit eines Gerichtes. Der Gerichtsbezirk beschreibt die örtliche
Zuständigkeit der Bezirksgerichte. Derzeit werden 140 Gerichtsbezirke
unterschieden. Ein politischer Bezirk (Verwaltungsbezirk) kann dabei
mehrere Gerichtsbezirke umfassen. Ein Gerichtsbezirk erstreckt sich
in der Regel nicht über mehr als einen politischen Bezirk, Ausnahmen
bilden jedoch einige Statutarstädte mit dem dazugehörigen Landbezirk.
In Wien gibt es zwölf allgemeine Bezirksgerichte, die jeweils für
einen oder mehrere Gemeindebezirke zuständig sind, sowie ein eigenes
Bezirksgericht für Handelssachen. In Graz bestanden eigene Bezirksgerichte
für Zivilrechtssachen, für Strafsachen sowie ein Jugendgericht, die
mit 1. Jänner 2005 zum Bezirksgericht Graz zusammengelegt wurden. Seit
1. Jänner 2007 gibt es neben diesem, das in Bezirksgericht Graz Ost
umbenannt wurde, zusätzlich das Bezirksgericht Graz West.
Die
Bezirksgerichte sind zuständig:
in Zivilrechtssachen für streitige Zivilprozess generell mit einem Streitwert von nicht mehr als 10.000 Euro;
für bestimmte Sachen aber unabhängig von der Höhe des Streitwertes
(z. B. Ehe- und Familiensachen, Miet- und Pachtsachen, Grenz- und Dienstbarkeitssachen,
Besitzstörungssachen);
für alle Angelegenheiten, die im Verfahren außer Streitsachen zu erledigen
sind wie etwa familienrechtliche Angelegenheiten, Todeserklärung verschollener
Personen, Kraftloserklärung (Ungültigerklärung) verlorener Wertpapiere,
Streitigkeiten zwischen Miteigentümern von Liegenschaften, bestimmte
Angelegenheiten des Wohnungseigentums- und Mietrechtes und Verfahren
über Enteignungsentschädigungen;
für sämtliche Exekutionen (Zwangsvollstreckungen) sowie für Konkurse von Personen, die nicht Kaufleute sind (Privatkonkurs, sog. Schuldenregulierungsverfahren);
in Strafsachen für Vergehen, für die nur Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe
angedroht ist, deren Höchstmaß ein Jahr nicht übersteigt;
zur Führung des Grundbuchs.
Am Bezirksgericht entscheiden immer Einzelrichter,
im Verfahren außer Streitsachen, über die Erlassung von bedingten
Zahlungsbefehlen, im Exekutionsverfahren und in Grundbuchsachen auch
Rechtspfleger. Die Leitung obliegt dem Vorsteher des Bezirksgerichts.