Rechtlicher Kernpunkt der NACE-Implementierung ist die NACE Rev. 2-Verordnung (PDF, 200KB). Diese enthält nicht nur die neue Klassifikation und bestimmt sie als die für alle Statistiken künftig anzuwendende Wirtschaftstätigkeitensystematik, sondern enthält auch zentrale Bestimmungen ihrer Anwendung. Zudem umfasst diese Verordnung Änderungen an insgesamt zehn verbundenen Statistikverordnungen im Hinblick auf die NACE-Umstellung. Dies sind die folgenden Verordnungen:
Ausgeklammert aus der NACE-Verordnung sind die Bereiche Nationale und Regionale Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen, die Landwirtschaftliche Gesamtrechung, sowie die Statistiken zur Zahlungsbilanz, internationalem Dienstleistungsverkehr und der Direktinvestitionen, für die erst zu einem späteren Zeitpunkt bezüglich der NACE-Umstellung befunden werden wird. Damit ist aber das Spektrum der betroffenen Statistiken noch nicht vollständig, weil für etliche Statistiken in der jeweiligen Basisrechtsgrundlage keine Spezifizierung betreffend die anzuwendende Klassifikation enthalten ist und diese daher durch Kommissionsverordnungen festgelegt werden kann. Entsprechend wird es daher zusätzlich weitere Änderungen von diversen Kommissionsverordnungen bezüglich der NACE-Umstellung in diesen Statistiken geben.
Die wesentlichen Bestimmungen in der NACE-Verordnung betreffend Implementierung sind:
Die NACE-Verordnung enthält daher bereits die Grundsätze und den Zeitrahmen der NACE-Implementierung, auch wenn gewisse Bereiche nicht inkludiert sind, und auch etliche weitere Bereiche und Details erst im Komitologiewege festgelegt werden müssen. Diese Bestimmungen sind daher der Ausgangspunkt für die Entwicklung des nationalen Implementierungskonzeptes für die einzelnen Statistiken. Neben den Europäischen Erfordernissen sind dabei eventuell weitere nationale Erfordernisse zu berücksichtigen, wie beispielsweise betreffend Rückrechnungen oder doppelte Berichterstattung. Zudem muss auch mit anderen nationalen Statistikanbietern und Inhabern von Verwaltungsdaten koordiniert werden.
Im vorigen Jahr ist auch eine Kommissionsverordnung verabschiedet worden, die die Umstellung einer Reihe von Statistiken regelt (Verordnung (EG) der Kommission Nr. 973/2007 vom 20. August 2007 zur Änderung einiger Verordnungen der EG über bestimmte statistische Bereiche zum Zweck der Umsetzung der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Rev. 2; ABl L 216 vom 21. 8. 2007):
Bezüglich der Umstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen wird es bei 2010 als erstes Referenzjahr bleiben, eine diesbezügliche europäische Rechtsgrundlage wird heuer verabschiedet werden.
Die Bestimmungen auf europäischer Ebene sind klarerweise der Ausgangspunkt für die Entwicklung des nationalen Implementierungskonzeptes, in seinen Grundzügen wie ebenso im Bereich der einzelnen Statistiken. Neben den Europäischen Erfordernissen sind oft auch nationale Erfordernisse zu berücksichtigen, etwa wenn Rückrechnungen oder doppelte Berichterstattung notwendig sind. Zudem muss auch mit anderen nationalen Statistikanbietern und Inhabern von Verwaltungsdaten koordiniert werden.