Auskunftspflicht

Die grundsätzliche Auskunftspflicht bezieht alle Unternehmen (Ein- und Mehrbetriebsunternehmen), unternehmerischen Teilorganisationen (Betriebe), Arbeitsgemeinschaften sowie Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften öffentlichen Rechts ein, die den Abschnitten der ÖNACE 2008

  • Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden (Abschnitt B der ÖNACE 2008),
  • Herstellung von Waren (Abschnitt C der ÖNACE 2008),
  • Energieversorgung (Abschnitt D der ÖNACE 2008),
  • Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen (Abschnitt E der ÖNACE 2008) und
  • Bau (Abschnitt F der ÖNACE 2008)

zuzuordnen sind und diese Tätigkeiten oder eine mit diesen Tätigkeiten verbundene Dienstleistung selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils ausüben.

In Entsprechung des Zieles maximaler Respondentenentlastung kommen im Rahmen der primärstatistischen Erhebungen nachstehende, in Konjunkturstatistik-Verordnung (BGBl. II Nr. 315/2007 vom 14. November 2007) normierte Schwellenwerte zur Anwendung:

  • Grundsätzliche Auskunftspflicht aller Unternehmen mit 20 und mehr Beschäftigten gemäß den EU-Rechtsnormen,
  • unterhalb dieser Beschäftigtenschwelle nur dann, wenn in einem bestehenden Wirtschaftszweig (ÖNACE 2008 Abteilung) durch die bereits im Sinne der grundsätzlichen Auskunftspflicht einbezogenen Unternehmen weniger als 90% des Gesamtumsatzes repräsentiert werden. In diesen Fällen sind auch alle Unternehmen auskunftspflichtig, welche am 30. September des der Berichtsperiode vorangegangenen Kalenderjahres (z.B. für das Erhebungsjahr 2012 war dies der 30. September 2011) im Zeitraum der diesem Stichtag vorangegangenen 12 Kalendermonate (z.B. für das Erhebungsjahr 2012: Oktober 2010 bis September 2011) in Summe einen Umsatz (exkl. USt.) von mindestens einer Million Euro erzielten.

Details über die Auskunftspflicht für die Referenzjahre 2008 bis 2012 können dem Dokument „Abgrenzung der Erhebungsmasse 2008 bis 2012“ (PDF; 153 KB), für die Referenzjahre 1996 bis 2007 dem Dokument „Abgrenzung der Erhebungsmasse 1996 bis 2007“ (PDF; 42 KB) entnommen werden.