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Häufig gestellte Fragen

Auf welcher rechtlichen Grundlage findet die Registerzählung statt?

Registerzählungsgesetz BGBl. Nr. 33/2006 i. d. g. F.

Wann findet die Register- bzw. Probezählung statt?

Die Proberegisterzählung fand zum Stichtag 31. Oktober 2006 statt, die Echtzählung am 31. Oktober 2011.

Werden nach der Probezählung Ergebnisse zur Verfügung gestellt?

Die Bundesanstalt Statistik Österreich erstellte im April 2008 einen Bericht an die Bundesregierung unter Einschluss der Ergebnisse und ihrer Evaluierung. Auf der Homepage der Bundesanstalt Statistik Österreich werden Ergebnisse der Probezählung publiziert (u. a. im „Ein Blick auf die Gemeinde“)

Was versteht man unter einem bPK?

Das bPK (= bereichspezifisches Personenzeichen) entstammt dem E-Government-Gesetz und dient dazu, Personendatensätze ohne Verwendung des Namens in Datenanwendungen völlig anonym zu handhaben.

Welche Daten stehen bei einer registergestützten Zählung auf Gemeindeebene noch zur Verfügung, welche nicht mehr?

Der Umfang der zu erhebenden Daten aus den einzelnen Verwaltungsbereichen wird nicht über den der Volks-, Gebäude- und Wohnungszählung sowie Arbeitsstättenzählung 2001 hinausgehen. Jedoch werden im Vergleich zur Zählung 2001 Erhebungen des Berufs, der Umgangssprache, bestimmte Eigenschaften des Pendlerverhaltens (Zeitaufwand, Art des Verkehrsmittels sowie Pendelhäufigkeit) nicht mehr möglich sein, da derartige Daten nicht in den Registern und Verwaltungsdateien enthalten sind. Bei der Probezählung 2006 wurden zudem keine Daten über das Religionsbekenntnis und die Umgangssprache erhoben. Alle Daten werden auf Gemeindeebene zur Verfügung stehen.

Wie werden fehlende Merkmale künftig erhoben?

Beruf: Wird laufend beim Mikrozensus als ISCO 4-Steller erhoben und steht damit als großes, für Bundesländer repräsentatives Stichprobenergebnis zur Verfügung. Die Novellierung des Registerzählungsgesetzes erlaubt Schätzverfahren bezüglich des Merkmals „Beruf“.

Umgangssprache/ Religionsbekenntnis: Der zuständige BM kann durch Verordnung eine Vollerhebung der Umgangssprache in personenbezogener Form und eine Vollerhebung des Religionsbekenntnisses in nicht personenbezogener Form anordnen, wenn es für die Erfüllung von Bundesaufgaben unbedingt erforderlich ist. Diese Vollerhebungen können auch nur in Teilen des Bundesgebiets durchgeführt werden. Bei der Probezählung 2006 waren diese Fragen jedenfalls nicht zulässig.