Das im Dezember 2007 erlassene Finanzausgleichsgesetz 2008 (FAG 2008)
bestimmt, dass ab dem Finanzjahr 2009 die Bundesanstalt Statistik Österreich
nach §9 Abs. 9 die Bevölkerungszahl (Volkszahl) für den Finanzausgleich
jährlich für den
Die „Mini“-Registerzählung hat von den Ergebnissen der letzten Register- bzw. Probezählung 2006 auszugehen. Es war daher notwendig, im Rahmen der Probezählung die Wohnsitzanalyse, welche Hauptwohnsitzmeldungen des Zentralen Melderegisters für Zählungszwecke verifiziert bzw. falsifiziert - unabhängig vom Meldewesen, flächendeckend für ganz Österreich durchzuführen. Damit wurde für jede Gemeinde die Nichtanerkennungsquote für den Bevölkerungsstand der Probezählung 2006 festgestellt.
Das grundsätzliche Procedere der „Mini“-Registerzählung, die Zusammenführung der verschiedenen Register unterscheidet sich nicht von der Probe- bzw. der eigentlichen Registerzählung. Es tritt lediglich an Stelle der Wohnsitzanalyse gemäß § 5 Abs. 5 Registerzählungsgesetz (Befragung der Personen bei unklarem Hauptwohnsitz) ein statistisches Verfahren, das auf den Erfahrungen der Probezählung basiert.
Die im November 2009 veröffentlichte endgültige Volkszahl für den
Stichtag