Tierkennzeichnung
Tierkennzeichnung von Schweinen
Gleichzeitig mit der Errichtung der Zentralen Schweinedatenbank wurde die Kennzeichnung von Schweinen in Österreich anhand der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2003 (TKZVO 2003) vereinheitlicht.
Kennzeichnung mittels
- Ohrmarke: Alle Schweine, die im Inland geboren werden, müssen so früh wie möglich, spätestens jedoch vor dem erstmaligen Verlassen des Geburtsbetriebes mit einer Ohrmarke gekennzeichnet werden. Eine Ausnahme besteht bei Geburtsbetrieben, von denen Schweine direkt zur Schlachtung verbracht werden. In diesem Fall ist anstelle einer Ohrmarke die Kennzeichnung mittels „amtlichem“ Tätowierstempel ausreichend.
- „amtlichem“ Tätowierstempel: Jedes Schwein, das zur Schlachtung zu einem anderen
Betrieb verbracht wird, muss mit dem „amtlichen“ Tätowierstempel
gekennzeichnet werden. Diese Kennzeichnung muss spätestens 30 Tage vor
der beabsichtigten Schlachtung erfolgen (Ausnahme: Notschlachtung, Schlachtung
aus besonderem Anlass).
Anmerkung: Das Wort „amtlich“ bezieht sich nur auf den Inhalt und nicht auf die Art der Vergabe bzw. Beschaffung.
Folgende Termine bzw. Übergangsfristen gelten für die Kennzeichnung von Schweinen:
- Ohrmarken: Die verpflichtende Kennzeichnung von Schweinen mittels Ohrmarke spätestens vor dem erstmaligen Verlassen des Geburtsbetriebes besteht seit 1. Oktober 2003. Seit dem 1. Jänner 2004 müssen die verwendeten Ohrmarken auch inhaltlich den Vorgaben der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2003 (mittlerweile ersetzt durch TKZVO 2005, TKZVO 2007 bzw. TKZVO 2009 idgF) entsprechen (Ohrmarke). Bis dahin durften noch „alte“ Ohrmarken verwendet werden. Eine Umkennzeichnung bereits zuvor gekennzeichneter Schweine war bzw. ist nicht erforderlich.
- Tätowierstempel: Alle zur Schlachtung bestimmten Schweine müssen seit 1. April 2004 auch mittels Tätowierstempel gekennzeichnet werden. Inhaltlich muss der verwendete Tätowierstempel seit 1. Oktober 2004 der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2003 (mittlerweile ersetzt durch TKZVO 2005, TKZVO 2007 bzw. TKZVO 2009 idgF) entsprechen (Tätowierstempel). Tätowierstempel, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, dürfen nicht mehr verwendet werden.
Bezug von Ohrmarken
Die Bestellung der Ohrmarken erfolgt wie bisher bei den jeweiligen Ohrmarkenerzeugern oder über Erzeugergemeinschaften.
Tierkennzeichnung von Schafen und Ziegen
Die Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2005 idgF (TKZVO 2005) stellte einerseits die Basis für die Errichtung des Veterinärinformationssystems (VIS) dar, und andererseits wurde dadurch die Kennzeichnung von Schafen und Ziegen auf eine neue Basis gestellt. Mittlerweile wurde die TKZVO 2005 durch die TKZVO 2007 bzw. TKZVO 2009 idgF ersetzt.
Demnach muss jedes nach dem 9. Juli 2005 geborene Tier innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Geburtsdatum, spätestens jedoch vor dem erstmaligen Verlassen des Geburtsbetriebes, gekennzeichnet werden. Bis einschließlich 9. Juli 2005 geborene Tiere, die noch nicht gekennzeichnet sind, sind ebenfalls innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab In-Kraft-Treten der neuen Verordnung zu kennzeichnen.
- Art und
Bezug der Kennzeichnung
Die Kennzeichnung kann entweder mit zwei Ohrmarken oder mit einer Ohrmarke und einem elektronischen Transponder erfolgen. Abweichend davon können Herdebuchbetriebe entscheiden, ob sie alle ihre Tiere mit einer Ohrmarke und einer Tätowierung kennzeichnen.
Kennzeichen für Schafe und Ziegen dürfen nur von den vom jeweiligen Landeshauptmann zugelassenen Ohrmarkenvergabestellen (OMVs) vergeben werden. Es sind nur die von den OMVs ausgegebenen, amtlichen Ohrmarken für die Kennzeichnung zulässig.
Wird mittels Ohrmarke und Tätowierung (nur Herdebuchbetriebe) oder mittels Ohrmarke und Transponder gekennzeichnet, so ist dies an die zugelassene Ohrmarkenvergabestelle zu melden. - Bestandteile
einer Ohrmarke
Jede Ohrmarke besteht aus einem Loch- und einem Dornteil. Der Lochteil weist den in zwei Buchstaben ausgedrückten Ländercode („AT“ für Österreich) und einen individuellen Code bestehend aus neun Ziffern auf. Die Vergabe des neunstelligen Codes wird dabei zentral vom VIS verwaltet. Der Dornteil beinhaltet entweder ebenfalls das vollständige Kennzeichen, mindestens jedoch eine Teilmenge daraus, bestehend aus der dritten, vierten, fünften und sechsten Ziffer des neunstelligen individuellen Codes. - Verlust
oder Unleserlichkeit einer Ohrmarke
Bei Verlust oder Unleserlichkeit eines der beiden amtlichen Kennzeichen ist das betreffende Tier innerhalb eines Monats vom Tierhalter neuerlich zu kennzeichnen. Das Ersatzkennzeichen kann aus einer Ohrmarke oder einem elektronischen Transponder bestehen und muss von der ausgebenden Ohrmarkenvergabestelle im VIS sowohl dem anfordernden Betrieb als auch dem Einzeltier zugeordnet werden. - Kennzeichnung
bei Import von Schafen und Ziegen
Beim Import von Schafen und Ziegen darf die ursprüngliche Kennzeichnung nicht entfernt werden. Zusätzlich ist jedes aus einem Drittland importierte Tier innerhalb von 14 Tagen gemäß TKZVO 2009 idgF zu kennzeichnen. Der Tierhalter muss der Ohrmarkenvergabestelle sowohl das ursprüngliche Kennzeichen, das Herkunftsland als auch den Kenncode der Ohrmarke, welche für das Importtier verwendet wurde, bekannt geben. Aus Drittländern importierte Schafe und Ziegen, die direkt in einen österreichischen Schlachtbetrieb verbracht und innerhalb von fünf Werktagen geschlachtet werden, müssen nicht zusätzlich gekennzeichnet werden.



