Tipps zum richtigen Melden
17.02.2012
Sehen Sie sich unsere ausführlichen Meldetipps an.
- Eine Hausschlachtung ist nicht innerhalb der Frist von 7 Tagen zu melden. Die Gesamtanzahl solcher Schlachtungen ist nur im Rahmen der VIS-Jahreserhebung oder auf der AMA Tierliste (wenn ein AMA Mehrfachantrag gestellt wird) für das vergangene Jahr anzugeben.
- Bei einer Lohnschlachtung ist die Verbringung des Tieres zum Schlachtbetrieb mit „Abgang lebender Tiere“ innerhalb der Frist von 7 Tagen zu melden. Das Zurückbringen des Schlachtkörpers muss nicht an das VIS gemeldet werden.
- Abgang an den Endverbraucher zur sofortigen Schlachtung (AE) ist dann zu melden, wenn Schafe oder Ziegen an eine Privatperson abgegeben und die Tiere innerhalb von 8 Stunden für den Eigenbedarf geschlachtet werden.
- Geburten und Verendungen von Schweinen müssen nicht an das VIS gemeldet werden.
- Wird das Bestandsregister für Schafe und/oder Zeigen elektronisch im VIS geführt, müssen Geburten und Verendungen im VIS eingetragen werden.
Sie erhalten diese Tipps auch in gedruckter Form bei der Bestellung eines VIS-Blocks bzw. faxbaren Meldeformularen.
Reagieren Sie bitte auf alle Schreiben der Bundesanstalt Statistik Österreich, damit der Sachverhalt geklärt werden kann.