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Tipps zum richtigen Melden

17.02.2012

Sehen Sie sich unsere ausführlichen Meldetipps an.

  • Eine Hausschlachtung ist nicht innerhalb der Frist von 7 Tagen zu melden. Die Gesamtanzahl solcher Schlachtungen ist nur im Rahmen der VIS-Jahreserhebung oder auf der AMA Tierliste (wenn ein AMA Mehrfachantrag gestellt wird) für das vergangene Jahr anzugeben.
  • Bei einer Lohnschlachtung ist die Verbringung des Tieres zum Schlachtbetrieb mit „Abgang lebender Tiere“ innerhalb der Frist von 7 Tagen zu melden. Das Zurückbringen des Schlachtkörpers muss nicht an das VIS gemeldet werden.
  • Abgang an den Endverbraucher zur sofortigen Schlachtung (AE) ist dann zu melden, wenn Schafe oder Ziegen an eine Privatperson abgegeben und die Tiere innerhalb von 8 Stunden für den Eigenbedarf geschlachtet werden.
  • Geburten und Verendungen von Schweinen müssen nicht an das VIS gemeldet werden.
  • Wird das Bestandsregister für Schafe und/oder Zeigen elektronisch im VIS geführt, müssen Geburten und Verendungen im VIS eingetragen werden.
Sie erhalten diese Tipps auch in gedruckter Form bei der Bestellung eines VIS-Blocks bzw. faxbaren Meldeformularen.

Reagieren Sie bitte auf alle Schreiben der Bundesanstalt Statistik Österreich, damit der Sachverhalt geklärt werden kann.

Online-Formulare und Hotline-Zeiten

23.12.2011

Die Online-Formulare Meldeformularbestellung und VIS Benutzerregistrierung sind ab sofort in der Linkbox „Quicklinks“ am oberen rechten Rand der Startseite verfügbar.

Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen Ihnen Montag bis Freitag von 9 bis 12 Uhr unter der Nummer +43 (1) 71128-8100 für telefonische Anfragen gerne zur Verfügung.