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Ohrmarkenvergabestellen (OMVs)

Tierkennzeichen für Schweine

Ohrmarken mit der Aufschrift „AT“ für die amtliche Kennzeichnung von Schweinen dürfen laut TKZVO 2009 idgF nur von hierfür vom Landeshauptmann zugelassenen Stellen in Verkehr gebracht werden. Diese Stellen müssen sich von der Identität des Bestellers von Schweinekennzeichen überzeugen und Aufzeichnungen über die abgegebenen Ohrmarken führen.

Tierkennzeichen für Schafe und Ziegen

Gemäß Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 idgF (TKZVO 2009) dürfen Ohrmarken für Schafe und Ziegen mit der Aufschrift „AT“ nur von hierfür vom Landeshauptmann zugelassenen Stellen in Verkehr gebracht und direkt an den Tierhalter abgegeben werden. Diese Stellen werden als Ohrmarkenvergabestellen (OMV) bezeichnet.

Eine Zulassung wird nur dann erteilt, wenn die Einhaltung der Vorschriften der TKZVO 2009 idgF hinsichtlich Ohrmarken gewährleistet werden kann, wobei vor allem die personelle Zuverlässigkeit, die technischen Möglichkeiten und die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu prüfen sind.

Außerdem wird durch eine schriftliche Erklärung der um Zulassung ansuchenden Stelle gegenüber dem für die Zulassung zuständigen Landeshauptmann sichergestellt, dass die vom Veterinärinformationssystem (VIS) für diese Stelle generierte Ohrmarkennummer unmittelbar bei Abgabe der Ohrmarke an den Tierhalter online im VIS dem Betrieb des Tierhalters zugeordnet wird.

Für die bereits amtlich anerkannten Schaf- und Ziegenzuchtverbände kommt ein verkürztes Zulassungsverfahren zur Anwendung.

Kundmachung in den Amtlichen Veterinärnachrichten

Sowohl Stellen, die für das In-Verkehr-Bringen von Schweine-Ohrmarken zugelassen sind als auch Stellen, die als Ohrmarkenvergabestellen (Schafe und Ziegen) für das Veterinärinformationssystem fungieren, werden in den Amtlichen Veterinärnachrichten kundgemacht.