Meldewesen
Allgemeines
Das Veterinärinformationssystem besteht aus dem VIS-Betriebsregister, in dem alle meldepflichtigen Betriebe Österreichs erfasst werden, und dem VIS-Ereignisregister, in dem sämtliche Verbringungen und untersuchungspflichtige Schlachtungen von Schweinen dieser Betriebe ab 1. April 2004 aufgezeichnet werden. Verbringungen von Schafen und Ziegen sind seit dem 1. Jänner 2008 an das VIS zu melden.
Wer ist meldepflichtig?
Gemäß TKZVO 2009 idgF sind alle Besitzer von Schweinen, Schafen und Ziegen meldepflichtig. Darunter fallen Eigentümer und Betriebsverantwortliche von:
- Schweine, Schafe und Ziegen haltenden Betrieben
- Viehhandelsbetrieben
- Schlachtbetrieben
- Aufenthaltsorten
- Sammelstellen
Transporteure sind bei Verbringungen nicht selbst meldepflichtig; bei Verbringungsmeldungen müssen jedoch in jedem Fall die Registrierungsnummern der Transporteure vom Meldenden angegeben werden (auch bei Eigentransport!).
Ausnahmeregelung: Seit Inkrafttreten der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 idgF sind folgende Verbringungen nicht mehr meldepflichtig:
- Verbringungen zwischen Haupt- und Teilbetrieben desselben Tierhalters, die innerhalb einer Gemeinde liegen.
- Der Auftrieb auf Zwischenweiden (z.B. Vorsäß, Maisäß, Nachsäß, Aste) desselben Tierhalters vor oder nach einem meldepflichtigen Auftrieb auf eine Alm oder Weide, wenn die Weidefläche im „Mehrfachantrag Flächen“ des Auftreibers mit Nutzungsart „G“ – Prämienstatus „FW“ beantragt ist.
Was besagt das Gegenmeldeprinzip?
Das VIS beruht auf dem Gegenmeldeprinzip. Das heißt, dass im Zuge einer Verbringung von Tieren eine Meldung vom Herkunftsbetrieb und eine entsprechende Gegenmeldung vom Bestimmungsbetrieb zu erfolgen hat. Meldet beispielsweise Betrieb A einen Abgang von Ferkeln, so sendet zusätzlich der Betrieb B (Abnehmer) eine Meldung über seinen Zugang. Dies ermöglicht eine Plausibilisierung der einzelnen Meldungen und ermöglicht eine hohe Datenqualität.



