"Ebene";"EDV-Code";"Code";"Ebene Erl.";"Titel/Erläuterungstext" 1;"1";"1";"000";"Luftreinhaltung und Klimaschutz" 1;"1";"1";"001";"Die Position Luftreinhaltung und Klimaschutz umfasst Maßnahmen und Aktivitäten zur Verringerung von Luftemissionen oder von Luftschadstoffkonzentrationen sowie Maßnahmen und Aktivitäten zur Bekämpfung der Emissionen von Treibhausgasen und Gasen, die sich nachteilig auf die stratosphärische Ozonschicht auswirken." 1;"1";"1";"002";"Ausgenommen sind Maßnahmen, die zum Zwecke der Kostensenkung durchgeführt werden (z. B. Maßnahmen zur Energieeinsparung)." 2;"11";"1.1";"000";"Vermeidung der Luftverschmutzung durch prozessintegrierte Maßnahmen" 2;"11";"1.1";"001";"Aktivitäten und Maßnahmen, welche darauf abzielen, den Anfall von Luftschadstoffen durch prozess-integrierte Veränderungen zu vermeiden oder zu verringern. Dazu zählen:" 2;"11";"1.1";"001.001";"umweltfreundlichere und effizientere Produktionsverfahren und sonstige Technologien (umwelt-freundlichere Technologien) sowie" 2;"11";"1.1";"001.002";"der Verbrauch bzw. die Verwendung von umweltfreundlicheren Produkten." 2;"11";"1.1";"002";"Umweltfreundlichere Technologien" 2;"11";"1.1";"003";"Die entsprechenden Vermeidungsaktivitäten zielen darauf ab, ein bestehendes Produktionsverfahren durch ein neues Verfahren zu ersetzen, das die Entstehung von Luftschadstoffen während der Produktion, der Lagerung oder des Transports verringern soll. Beispiele hierfür sind Verbesserungen bei der Verbrennung von Brennstoffen, Wiederverwertung von Lösungsmitteln, Vermeidung undichter Stellen durch eine bessere Abdichtung der Ausrüstungsmaterialien, Behältern und Fahrzeugen etc." 2;"11";"1.1";"004";"Verwendung umweltfreundlicherer Produkte" 2;"11";"1.1";"005";"Die entsprechenden Vermeidungsaktivitäten zielen darauf ab, die Ausstattung der Betriebsanlagen dahingehend zu ändern, dass Rohstoffe, Energie, Katalysatoren und sonstige Produktionsmittel durch umweltfreundliche (bzw. weniger umweltschädliche) Alternativen ersetzt werden. Hierzu zählt auch die Vorbehandlung von Rohstoffen zur Verringerung ihrer Umweltschädlichkeit (z. B. Entschwefelung von Brennstoffen). Die Ausgaben, die dieser Position zugeordnet werden, beinhalten auch die Mehrkosten für die Verwendung umweltfreundlicherer Produkte (Brennstoffe mit niedrigem Schwefelgehalt, bleifreies Benzin, umweltfreundliche Fahrzeuge etc.)." 3;"111";"1.1.1";"000";"Luftreinhaltung" 3;"112";"1.1.2";"000";"Schutz des Klimas und der Ozonschicht" 2;"12";"1.2";"000";"Behandlung von Abgasen und Abluft" 2;"12";"1.2";"001";"Aktivitäten wie Installation, Wartung und Betrieb von nachgeschalteten Anlagen zur Beseitigung und Verminderung der Emissionen von Partikeln oder sonstigen luftverschmutzenden Stoffen, die entweder bei der Verbrennung oder bei der Produktion anfallen: Filter, Entstaubungsausrüstungen, Katalysatoren, Nachverbrennung und sonstige Techniken. Hierzu zählen auch Aktivitäten zur besseren Dispersion von Gasen, welche die Luftschadstoffkonzentration vermindern." 2;"12";"1.2";"002";"Abgase sind Emissionen, die normalerweise aus Abgasleitungen, Schloten und Schornsteinen freigesetzt werden und bei der Verbrennung fossiler Brennstoffe anfallen. Abluft stammt aus den Klimaanlagen von Industrieanlagen." 3;"121";"1.2.1";"000";"Luftreinhaltung" 3;"122";"1.2.2";"000";"Schutz des Klimas und der Ozonschicht" 2;"13";"1.3";"000";"Messung, Kontrolle, Analyse u.ä." 2;"13";"1.3";"001";"Aktivitäten zur Überwachung der Schadstoffkonzentration in Abgasen, der Luftqualität etc. Hierzu zählen auch Messungen von Abgasen aus Kraftfahrzeugen und Heizungsanlagen sowie Kontrollen der Ozonschicht, des Ausstoßes an Treibhausgasen und der Klimaveränderungen. Wetterstationen sind ausgeschlossen." 2;"14";"1.4";"000";"Sonstige Aktivitäten" 2;"14";"1.4";"001";"Alle sonstigen Aktivitäten und Maßnahmen zur Luftreinhaltung und zum Klimaschutz. Hierzu zählen auch Regulierungs-, Verwaltungs-, Management- und Informationsaktivitäten sowie Aktivitäten der allgemeinen und beruflichen Bildung in Bezug auf die CEPA-Klasse 1, sofern sie von den anderen Aktivitäten derselben Klasse bzw. von ähnlichen Aktivitäten in anderen Klassen zu trennen sind." 1;"2";"2";"000";"Gewässerschutz" 1;"2";"2";"001";"Die Position Gewässerschutz umfasst Maßnahmen und Aktivitäten, die eine Verschmutzung des Oberflächenwassers verhindern sollen, indem die Ableitung von Abwasser in oberirdische Binnengewässer und in Meerwasser verringert wird. Auch die Sammlung und Behandlung von Abwasser einschließlich der entsprechenden Überwachungs- und Regulierungsaktivitäten ist hier zu berücksichtigen. Auch Klärgruben zählen dazu." 1;"2";"2";"002";"Ausgeschlossen sind Aktionen und Aktivitäten zum Schutz des Grundwassers gegen das Eindringen von Schadstoffen sowie zur Gewässerreinigung nach deren Verschmutzung (siehe CEPA 4)." 1;"2";"2";"003";"Abwasser ist definiert als Wasser, das für den Zweck, für den es genutzt wurde oder durch den es angefallen ist, keine unmittelbare Verwendung mehr findet, weil Qualität oder Quantität nicht ausreichen oder der Zeitpunkt ungünstig ist." 2;"21";"2.1";"000";"Vermeidung der Gewässerverschmutzung durch prozessintegrierte Maßnahmen" 2;"21";"2.1";"001";"Aktivitäten und Maßnahmen, welche darauf abzielen, den Anfall von Schadstoffen im Oberflächen-wasser und im Abwasser durch prozessintegrierte Veränderungen zu verringern. Dazu zählen:" 2;"21";"2.1";"001.001";"umweltfreundlichere und effizientere Produktionsverfahren und sonstige Technologien (umwelt-freundlichere Technologien) sowie" 2;"21";"2.1";"001.002";"der Verbrauch bzw. die Verwendung von umweltfreundlicheren Produkten." 2;"21";"2.1";"002";"Umweltfreundlichere Technologien" 2;"21";"2.1";"003";"Die entsprechenden Vermeidungsaktivitäten zielen darauf ab, ein bestehendes Produktionsverfahren durch ein neues Verfahren zu ersetzen, das eine Verringerung der bei der Produktion anfallenden Schadstoffe und Abwässer bewirken soll. Hierzu zählt auch die Trennkanalisation, die Behandlung und Wiederverwendung von Wasser, das für Produktionsverfahren verwendet wurde, etc." 2;"21";"2.1";"004";"Verwendung umweltfreundlicherer Produkte" 2;"21";"2.1";"005";"Die entsprechenden Vermeidungsaktivitäten zielen darauf ab, ein bestehendes Produktionsverfahren dahingehend zu ändern, dass Rohstoffe, Katalysatoren und sonstige Produktionsmittel durch Alternativen ersetzt werden, die das Wasser nicht (bzw. weniger) verschmutzen." 2;"22";"2.2";"000";"Kanalisationssysteme" 2;"22";"2.2";"001";"Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Betrieb von Kanalisationssystemen, d. h. Sammeln und Transport von Abwasser von einem oder mehreren Nutzern sowie von Niederschlagswasser mit Hilfe von Abwasserkanälen, Abwassersammlern, Abwassertanks und sonstigen Transportmitteln (Tankfahrzeuge etc.), einschließlich Wartungs- und Reparaturarbeiten." 2;"22";"2.2";"002";"Kanalisationssysteme sind Systeme aus Sammlern, Leitungen und Pumpen, durch die Abwasser (Regenwasser, Abwässer der Haushalte und sonstige Abwässer) vom Anfallort entweder zu einer Kläranlage oder zum Einleitungsort abgeleitet wird." 2;"23";"2.3";"000";"Abwasserbehandlung" 2;"23";"2.3";"001";"Als Abwasserbehandlung wird jedes Verfahren bezeichnet, bei dem Abwasser so behandelt wird, dass es den geltenden Umweltstandards oder sonstigen Qualitätsnormen entspricht. Im Folgenden werden drei wesentliche Behandlungsarten (mechanische, biologische und weitergehende Behandlung) in Einzelnen beschrieben. Es können auch alternative Definitionen für die Behandlungsarten(*) verwendet werden, die beispielsweise auf den Abbaugraden für den biochemischen Sauerstoffbedarf (BSB) basieren." 2;"23";"2.3";"002";"Als mechanische Abwasserbehandlung werden physikalische und mechanische Verfahren bezeichnet, bei denen neben dem gereinigten Wasser Klärschlamm anfällt. Mechanische Verfahren werden auch kombiniert und/oder in Verbindung mit biologischen und weitergehende Verfahren eingesetzt. Zur mechanischen Abwasserbehandlung gehören auf jeden Fall Verfahren wie Sedimentation und Flotation. Ziel ist dabei, die Schwebstoffe (Sand, Öle, Bestandteile des Klärschlamms etc.) durch den Einsatz von Sieben (grobteilige Feststoffe) wie auch durch Sedimentation (gegebenenfalls unterstützt durch Chemikalien) oder Flotation zurückzuhalten." 2;"23";"2.3";"003";"Bei diesen Behandlungsverfahren kommen Siebe für grobteilige Feststoffe, biologische Anlagen, Filtervorrichtungen, Flockung, Sedimentation, Abscheidung von Ölen und Kohlenwasserstoffen, Abscheidung mit Hilfe der Trägheit bzw. der Schwerkraft, einschließlich hydraulischer Abscheider und Fliehkraftabscheider, Membranverfahren etc. zum Einsatz. Als biologische Abwasserbehandlung werden Verfahren bezeichnet, bei denen Mikroorganismen unter aeroben oder anaeroben Bedingungen eingesetzt werden. Neben dem gereinigten Wasser fällt Klärschlamm an, der Bakterien und Schadstoffe enthält. Biologische Behandlungsverfahren werden auch kombiniert und/oder in Verbindung mit mechanischen oder weitergehende Verfahren eingesetzt. Diese Aktivität zielt darauf ab, die Verschmutzung durch oxidierbare Stoffe mit Hilfe von Bakterien zu beseitigen (Beispiele sind das Belebtschlammverfahren oder die anaerobe Behandlung bestimmter konzentrierter Abwässer). Die Behandlung biologisch abbaubarer Materialien erfolgt durch Zusatz von mit Bakterien angereichertem Klärschlamm in offenen oder geschlossenen Becken." 2;"23";"2.3";"004";"Als weitergehende Abwasserreinigungsverfahren werden Verfahren bezeichnet, mit deren Hilfe der Anteil bestimmter Bestandteile im Abwasser verringert werden kann, was mit anderen Verfahren in der Regel nicht möglich ist. Hierzu zählen alle nicht mechanischen und nicht biologischen Verfahren. Beispiele sind chemische Koagulation, Flockung und Ausfällung, Knickpunkt-Chlorung, Strippung, Mixed-Media-Filtration, Mikrosiebung, selektiver Ionenaustausch, Aktivkohleadsorption, Umkehrosmose, Ultrafiltration und Elektroflotation. Weitergehende Behandlungsverfahren werden auch kombiniert und/oder in Verbindung mit mechanischen und biologischen Verfahren eingesetzt. Diese Aktivität zielt darauf ab, biologisch nicht abbaubare oxidierbare Stoffe auf einer höheren Stufe zu entfernen sowie Metalle, Nitrate, Phosphor etc. durch den Einsatz wirksamer biologischer wie auch physikalischer und chemischer Verfahren zu eliminieren. Für jedes Behandlungsverfahren ist eine Spezialausrüstung erforderlich." 2;"23";"2.3";"005";"Klärgruben sind Absetzbecken, durch die das Abwasser geleitet wird. Dabei setzen sich die Schwebstoffe in Form von Klärschlamm ab. Im Wasser und im Klärschlamm enthaltene organische Stoffe werden zum Teil durch anaerobe Bakterien und sonstige Mikroorganismen zersetzt. Die Wartung der Klärgruben (Entleeren etc.) sowie für die Klärgruben erforderliche Produkte (biologische Aktivatoren etc.) sind zu berücksichtigen." 2;"23";"2.3";"006";"(*) Etwa die Unterscheidung von erster, zweiter und dritter Reinigungsstufe." 2;"24";"2.4";"000";"Behandlung von Kühlwasser" 2;"24";"2.4";"001";"Die Behandlung von Kühlwasser umfasst Verfahren, bei denen das Kühlwasser so behandelt wird, dass es den geltenden Umweltstandards entspricht, bevor es in die Umwelt eingeleitet wird. Kühlwasser wird zur Wärmeabfuhr genutzt. Folgende Mittel, Methoden und Anlagen können eingesetzt werden: Luftkühlung (Mehrkosten im Vergleich zur Wasserkühlung), Kühltürme (sofern sie zur Vermeidung von Verschmutzung und nicht für technische Zwecke erforderlich sind), Kühlkreisläufe zur Behandlung von Prozesswasser und zur Dampfkondensation, Vorrichtungen zur besseren Verteilung von Kühlwasser bei der Einleitung, geschlossene Kühlkreisläufe (Mehrkosten), Kreisläufe zur Nutzung des Kühlwassers für Heizzwecke (Mehrkosten)." 2;"25";"2.5";"000";"Messung, Kontrolle, Analyse u.ä." 2;"25";"2.5";"001";"Aktivitäten zur Überwachung und Kontrolle der Schadstoffkonzentration im Abwasser und der Qualität der oberirdischen Binnengewässer und des Meerwassers am Einleitungsort (Analyse und Messung der Schadstoffe etc.)." 2;"26";"2.6";"000";"Sonstige Aktivitäten" 2;"26";"2.6";"001";"Alle sonstigen Gewässerschutzaktivitäten und -maßnahmen. Hierzu zählen auch Regulierungs-, Verwaltungs-, Management- und Informationsaktivitäten sowie Maßnahmen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung, welche die CEPA-Klasse 2 betreffen, sofern sie von den anderen Aktivitäten derselben Klasse bzw. von ähnlichen Aktivitäten in anderen Klassen abgegrenzt werden können." 1;"3";"3";"000";"Abfallwirtschaft" 1;"3";"3";"001";"Die Abfallwirtschaft umfasst Maßnahmen und Aktivitäten, mit denen die Abfallerzeugung vermindert oder vermieden und ihre schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt reduziert werden sollen. Hierzu gehören die Sammlung und Behandlung von Abfällen einschließlich Überwachungs- und Regulierungsmaßnahmen sowie das Recycling, die Kompostierung, die Sammlung und Behandlung schwach radioaktiver Abfälle, die Straßenreinigung und die Sammlung von Müll von öffentlichen Straßen und Plätzen." 1;"3";"3";"002";"Abfälle sind Stoffe, die keine Primärerzeugnisse (d. h. für den Markt hergestellte Erzeugnisse) sind und die der Erzeuger nicht für weitere eigene Fertigungs-, Umwandlungs- oder Verbrauchszwecke benötigt, weshalb er sie entsorgen möchte. Abfälle können bei der Rohstoffgewinnung, bei der Verarbeitung von Rohstoffen zu Zwischen- und Endprodukten, beim Verbrauch von Endprodukten und bei anderweitigen menschlichen Aktivitäten anfallen. Ausgenommen sind Rückstände, die am Entstehungsort wieder aufbereitet oder wieder verwertet werden. Abfallstoffe, die direkt in die Gewässer und die Luft freigesetzt werden, fallen ebenfalls nicht unter diese Kategorie." 1;"3";"3";"003";"Gefährliche Abfälle sind Abfälle, von denen aufgrund ihrer durch den Gesetzgeber vorgenommenen Einstufung als giftiger, infektiöser, radioaktiver oder entzündbarer Abfall wie auch Abfall sonstiger Beschaffenheit erhebliche tatsächliche oder potenzielle Gefahren für die menschliche Gesundheit bzw. andere Lebewesen ausgehen. Im Sinne dieser Definition zählen zu den „gefährlichen Abfällen“ in jedem Land alle Stoffe und Erzeugnisse, die nach den innerstaatlichen Gepflogenheiten als gefährliche Abfälle gelten. Schwach radioaktive Abfälle sind einbezogen, alle anderen radioaktiven Abfälle jedoch ausgenommen (siehe CEPA 7)." 1;"3";"3";"004";"Bei schwach radioaktiven Abfällen handelt es sich um Abfallstoffe, die aufgrund ihres geringen Radionuklidgehalts bei normaler Handhabung und Beförderung keine Abschirmmaßnahmen erfordern." 1;"3";"3";"005";"Behandlung und Beseitigung von Abfällen" 1;"3";"3";"006";"Zur Behandlung von Abfällen zählt jeder Vorgang, bei dem die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit bzw. Zusammensetzung eines Abfallstoffs so verändert wird, dass dieser neutralisiert, in einen ungefährlichen Stoff umgewandelt, transportsicherer gemacht, seine Eignung für eine Wiederverwertung bzw. Lagerung verbessert oder die Menge des anfallenden Abfalls verringert wird. Bestimmte Abfälle werden unter Umständen einer Mehrfachbehandlung unterzogen." 1;"3";"3";"007";"Kompostierungs- und Recyclingmaßnahmen zum Zweck des Umweltschutzes gehören ebenfalls hierher. Häufig wird die Kompostierung als Abfallbehandlungsmethode genutzt und der dabei anfallende Kompost kostenlos bzw. gegen ein sehr niedriges Entgelt abgegeben. Ausgeschlossen ist die Kompostherstellung im Sinne von Abschnitt 24 ISIC/NACE (Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen)." 1;"3";"3";"008";"In Abschnitt 37 der ISIC-/NACE-Systematik wird Recycling definiert als „Verarbeitung von Schrott sowie von gebrauchten und ungebrauchten Metallerzeugnissen zu Sekundärrohstoffen. Kennzeichnend hierfür ist, dass der Input aus sortiertem oder unsortiertem Schrott besteht, in jedem Fall aber ungeeignet für die weitere direkte Verwendung in einem industriellen Verarbeitungsprozess ist, während der Output für die weitere Verarbeitung aufbereitet wird und dann als Zwischenerzeugnis gilt. Hierfür ist ein mechanischer oder chemischer Verarbeitungsprozess erforderlich.“ Haupttätigkeit der in der ISIC-/NACE-Systematik Abschnitt 37 aufgeführten Tätigkeiten ist die Erzeugung von Sekundärrohstoffen, Nebentätigkeiten im Rahmen der Abfallwirtschaft können aber bedeutend sein." 1;"3";"3";"009";"Kompost und Sekundärrohstoffe (sowie Erzeugnisse aus Sekundärrohstoffen) gelten nicht als Umweltschutzprodukte. Ihre Verwendung ist ausgenommen." 1;"3";"3";"010";"Unter Deponierung von Abfällen versteht man die kontrollierte oder unkontrollierte ober- oder untertägige Endlagerung von Abfallstoffen in Übereinstimmung mit den geltenden Hygiene-, Umwelt- oder Sicherheitsvorschriften." 2;"31";"3.1";"000";"Abfallvermeidung durch prozessintegrierte Maßnahmen" 2;"31";"3.1";"001";"Aktivitäten und Maßnahmen, welche darauf abzielen, die Erzeugung von festen Abfällen durch prozessintegrierte Maßnahmen zu vermeiden oder zu verringern. Dazu zählen:" 2;"31";"3.1";"001.001";"umweltfreundlichere und effizientere Produktionsverfahren und sonstige Technologien (umweltfreundlichere Technologien) sowie" 2;"31";"3.1";"001.002";"der Verbrauch bzw. die Verwendung von umweltfreundlicheren Produkten." 2;"31";"3.1";"002";"Umweltfreundlichere Technologien" 2;"31";"3.1";"003";"Entsprechende Präventivmaßnahmen bestehen darin, dass ein bestehendes Produktionsverfahren durch ein neues Verfahren ersetzt wird, das die Toxizität oder die Menge der während des Verfahrens anfallenden Abfälle verringern soll. Eingeschlossen sind Abscheidung und Wiederaufbereitung." 2;"31";"3.1";"004";"Verwendung umweltfreundlicherer Produkte" 2;"31";"3.1";"005";"Entsprechende Präventionsaktivitäten bestehen darin, ein bestehendes Produktionsverfahren bzw. die Produktionsanlagen dahingehend zu ändern, dass Rohstoffe, Katalysatoren und sonstige Zwischenmaterialien durch neue umweltverträglichere Einsatzmaterialien ersetzt werden, bei denen weniger bzw. weniger gefährliche Abfälle anfallen." 2;"32";"3.2";"000";"Sammlung und Beförderung von Abfällen" 2;"32";"3.2";"001";"Die Sammlung und Beförderung von Abfällen ist definiert als Sammlung von Abfall (entweder durch kommunale Dienstleister bzw. ähnliche Einrichtungen oder durch öffentliche bzw. private Unternehmen) und dessen Beförderung zum Ort seiner Behandlung bzw. Beseitigung. Eingeschlossen sind die getrennte Sammlung und Beförderung von Abfallfraktionen zur Erleichterung des Recycling und die Sammlung und Beförderung gefährlicher Abfälle. Die Straßenreinigung ist einbezogen, soweit es um den in öffentlichen Räumen anfallenden Müll und die Sammlung von Straßenmüll geht. Der Winterdienst ist nicht einbezogen." 2;"33";"3.3";"000";"Behandlung und Beseitigung gefährlicher Abfälle" 2;"33";"3.3";"001";"Die Behandlung gefährlicher Abfälle umfasst physikalische bzw. chemische Verfahren, die thermische Behandlung, die biologische Behandlung, die Abfallaufbereitung und alle anderen einschlägigen Behandlungsmethoden. Der Beseitigung gefährlicher Abfälle dienen Deponien, die Einkapselung bzw. Einschließung, die untertägige Entsorgung, die Verklappung im Meer und alle anderen einschlägigen Beseitigungsmethoden." 2;"33";"3.3";"002";"Unter thermischer Behandlung gefährlicher Abfälle versteht man sämtliche Prozesse, bei denen gasförmige, flüssige oder feste Abfälle mittels Hochtemperaturoxidation in Gase und nicht brennbare Feststoffrückstände umgewandelt werden. Die Rauchgase werden in die Atmosphäre freigesetzt (mit oder ohne Wärmerückgewinnung und mit oder ohne Reinigung) und anfallende Schlacken oder Asche auf Deponien entsorgt. Zu den wichtigsten Technologien, die bei der Verbrennung gefährlicher Abfälle eingesetzt werden, zählen der Drehrohrofen, die Flüssigkeitseinspritzung, Verbrennungsroste, Mehrkammeröfen und Wirbelschichtöfen. Bei den Rückständen aus der Verbrennung gefährlicher Abfälle kann es sich wiederum um gefährliche Abfälle handeln. Die entstehende Wärmeenergie kann zur Erzeugung von Dampf, Heißwasser oder Strom genutzt werden (nicht obligatorisch)." 2;"33";"3.3";"003";"Die Deponie ist ein Mittel zur kontrollierten Endlagerung gefährlicher Abfälle in der Erde bzw. auf der Erdoberfläche, wozu besondere geologische und technische Kriterien erfüllt sein müssen." 2;"33";"3.3";"004";"Die sonstigen Arten der Behandlung und Beseitigung gefährlicher Abfälle können chemische und physikalische Behandlungsverfahren, die Einkapselung bzw. Einschließung und die untertägige Entsorgung umfassen. Chemische Behandlungsmethoden werden eingesetzt sowohl für den vollständigen Abbau gefährlicher Abfälle zu ungiftigen Gasen als auch - was häufiger der Fall ist - zur Modifizierung der chemischen Eigenschaften von Abfällen, etwa zur Verringerung der Wasserlöslichkeit oder zur Neutralisierung der Azidität bzw. Alkalinität." 2;"33";"3.3";"005";"Die physikalische Behandlung gefährlicher Abfälle umfasst verschiedene Phasentrennungs- und Verfestigungsmethoden, in deren Ergebnis gefährliche Abfälle in einer inaktiven, undurchlässigen Matrix gebunden werden. Weit verbreitete Trennungsmethoden sind das Abwasserteichverfahren, Schlammtrockenbeete, die Langzeitlagerung in Behältern, die Luftflotation wie auch verschiedene Filtrations- und Zentrifugationsverfahren, Adsorption/Desorption, Vakuumverfahren, extraktive und azeotrope Destillation. Verfestigungs- oder Einbindeverfahren, durch die Abfälle in eine unlösliche steinharte Substanz umgewandelt werden, dienen im Allgemeinen der Vorbehandlung vor der Entsorgung auf Deponien. Diese Verfahren beruhen darauf, dass den Abfällen verschiedene Reaktanten oder organische Bindemittel zugesetzt werden bzw. dass organische Polymerisationsreaktionen ablaufen." 2;"33";"3.3";"006";"Einkapselung bzw. Einschließung bedeutet, dass gefährliche Stoffe wirksam am Austreten in die Umwelt gehindert bzw. lediglich in vertretbarem Maße freigesetzt werden. Die Einkapselung bzw. Einschließung kann in eigens zu diesem Zwecke gebauten Einkapselungs-/Einschließungskammern erfolgen." 2;"33";"3.3";"007";"Bei untertägiger Entsorgung werden gefährliche Abfälle befristet oder auch auf Dauer unter Tage gelagert, wozu besondere geologische und technische Kriterien erfüllt sein müssen." 3;"331";"3.3.1";"000";"Thermische Behandlung" 3;"332";"3.3.2";"000";"Deponie" 3;"333";"3.3.3";"000";"Sonstige Arten der Behandlung und Beseitigung" 2;"34";"3.4";"000";"Behandlung und Beseitigung ungefährlicher Abfälle" 2;"34";"3.4";"001";"Die Behandlung ungefährlicher Abfälle umfasst physikalische und chemische Behandlungsverfahren, die Abfallverbrennung, die biologische Behandlung und alle anderen einschlägigen Behandlungsmethoden (Kompostierung, Recycling etc.)." 2;"34";"3.4";"002";"Bei der Verbrennung handelt es sich um ein thermisches Abfallbehandlungsverfahren, bei dem die chemisch gebundene Energie der verbrannten Stoffe in Wärmeenergie umgewandelt wird. Brennbare Verbindungen werden in Verbrennungsgase umgewandelt, die aus dem System als Rauchgase austreten. Nicht brennbare anorganische Stoffe bleiben als Schlacken und Flugasche zurück." 2;"34";"3.4";"003";"Zur Beseitigung ungefährlicher Abfälle dienen Deponien, die Verklappung im Meer und alle anderen einschlägigen Entsorgungsmethoden." 3;"341";"3.4.1";"000";"Verbrennung" 3;"342";"3.4.2";"000";"Deponie" 3;"343";"3.4.3";"000";"Sonstige Arten der Behandlung und Beseitigung" 2;"35";"3.5";"000";"Messung, Kontrolle, Analyse u.ä." 2;"35";"3.5";"001";"Aktivitäten und Maßnahmen zur Überwachung und mengenmäßigen Erfassung der Erzeugung und Lagerung von Abfällen, ihrer Toxizität etc." 2;"36";"3.6";"000";"Sonstige Aktivitäten" 2;"36";"3.6";"001";"Alle sonstigen Aktivitäten und Maßnahmen auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft. Hierzu zählen auch Regulierungs-, Verwaltungs-, Management- und Informationsaktivitäten sowie Maßnahmen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung, welche die entsprechende Klasse betreffen, sofern sie von den anderen Aktivitäten derselben Klasse bzw. von ähnlichen Aktivitäten in anderen Klassen abgegrenzt werden können." 1;"4";"4";"000";"Schutz und Sanierung von Boden, Grund- und Oberflächenwasser" 1;"4";"4";"001";"Der Schutz und die Sanierung von Boden, Grund- und Oberflächenwasser umfassen Maßnahmen und Aktivitäten, welche darauf abzielen, das Eindringen von Schadstoffen zu verhindern, Böden und Gewässer zu reinigen und den Boden vor Erosion und anderweitiger physischer Degradation sowie vor Versalzung zu schützen. Hierzu zählt auch die Überwachung und Kontrolle der Boden- und Grundwasserverschmutzung." 1;"4";"4";"002";"Ausgenommen sind Gewässerschutzaktivitäten (siehe CEPA-Klasse 2) sowie Arten- und Landschaftsschutzaktivitäten (siehe CEPA-Klasse 6)." 2;"41";"4.1";"000";"Schutz gegen das Eindringen von Schadstoffen" 2;"41";"4.1";"001";"Aktivitäten und Maßnahmen, welche auf die Vermeidung bzw. Verringerung von Schadstoffen abzielen, die in den Boden eindringen, ins Grundwasser einsickern oder in Oberflächengewässer einfließen können. Dazu gehören Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bodenversiegelung auf Industriegeländen, dem Bau von Auffangvorrichtungen für abfließende und ausströmende Schadstoffe, dem Ausbau von Lagerungs- und Transportanlagen für schadstoffhaltige Erzeugnisse." 2;"42";"4.2";"000";"Boden- und Gewässerreinigung" 2;"42";"4.2";"001";"Verfahren zur Verringerung der Schadstoffmengen in Böden und Gewässern entweder vor Ort oder in geeigneten Anlagen. Hierzu zählen die Bodensanierung auf ehemaligen Industriegeländen, Deponien und an anderen Gefahrenpunkten, die Ausbaggerung von Gewässern (Flüsse, Seen, Meeresarme etc.), die Dekontamination und Reinigung von Oberflächenwasser nach unbeabsichtigter Verunreinigung, beispielsweise durch Auffangen von Schadstoffen bzw. Einsatz von Chemikalien, wie auch die Beseitigung von Ölverschmutzungen auf Böden oder in Binnengewässern und Meeren (einschließlich Küstengebiete). Nicht einbegriffen sind das Kalken von Seen und künstliche Sauerstoffeinträge in Gewässer (siehe CEPA-Klasse 6). Leistungen des Katastrophenschutzes sind ausgenommen." 2;"42";"4.2";"002";"Zu den entsprechenden Aktivitäten gehören u. a. Maßnahmen zur Trennung, Einkapselung und Rückgewinnung von abgelagerten Substanzen, das Ausgraben von in der Erde gelagerten Fässern und Behältern, deren Entleerung und Umlagerung, der Bau von Ableitungssystemen für Abgase und Abwässer, die Bodenwäsche mittels Ausgasung, das Abpumpen von Schadstoffen, die Abtragung und Behandlung verschmutzter Böden, biotechnologische Verfahren für nicht standortbeeinträchtigende Eingriffe (Einsatz von Enzymen, Bakterien etc.), Verfahren der physikalischen Chemie wie die Pervaporation und die Extraktion mittels überkritischer Lösungen, die Einspritzung von neutralen Gasen oder Basen zur Unterdrückung der internen Fermentierung etc." 2;"43";"4.3";"000";"Schutz des Bodens vor Erosion und anderen physischen Degradationsprozessen" 2;"43";"4.3";"001";"Aktivitäten und Maßnahmen, welche auf den Schutz des Bodens vor Erosion und anderen physischen Degradationsprozessen abzielen (Verdichtung, Verkrustung etc.). Hierzu zählen Programme zur Wiederherstellung der schützenden Vegetationsbedeckung von Böden, das Anlegen von Erosionsschutzwällen etc. Denkbar wären auch Beihilfen für die Anwendung landwirtschaftlichen Methoden und Weidepraktiken, durch die Böden und Gewässer weniger belastet werden." 2;"43";"4.3";"002";"Ausgenommen sind Aktivitäten, die wirtschaftlichen Belangen dienen (z. B. Agrarproduktion oder Schutz von Siedlungen vor Naturkatastrophen wie Erdrutsche)." 2;"44";"4.4";"000";"Vermeidung und Sanierung von Bodenversalzung" 2;"44";"4.4";"001";"Aktivitäten und Maßnahmen zur Vermeidung und Bekämpfung der Bodenversalzung. Die konkreten Maßnahmen hängen von den jeweiligen klimatischen, geologischen und sonstigen landestypischen Gegebenheiten ab. Eingeschlossen sind Aktivitäten zur Anhebung des Grundwasserspiegels, etwa über eine verstärkte Versickerung von Süßwasser zur Verhinderung der Meerwasserinfiltration in das Grundwasser, die Absenkung des Grundwasserspiegels (wenn das Grundwasser stark salzhaltig ist) durch langfristige Vegetationserneuerungsprogramme, Änderungen bei den Bewässerungspraktiken etc." 2;"44";"4.4";"002";"Ausgeschlossen sind Maßnahmen, die wirtschaftlichen Belangen dienen (Agrarproduktion, Landgewinnung aus dem Meer etc.)." 2;"45";"4.5";"000";"Messung, Kontrolle, Analyse u.ä." 2;"45";"4.5";"001";"Alle Aktivitäten und Maßnahmen zur Überwachung und Messung der Qualität und Verschmutzung von Böden, Grund- und Oberflächenwasser, zur Messung des Ausmaßes der Bodenerosion und -versalzung etc. Hierzu zählen auch der Einsatz von Überwachungssystemen, Gefahrenstellenregister, Karten und Datenbanken mit Informationen zur Qualität des Grund- und Oberflächenwassers, zur Verschmutzung, Erosion und Versalzung des Bodens etc." 2;"46";"4.6";"000";"Sonstige Aktivitäten" 2;"46";"4.6";"001";"Alle sonstigen Aktivitäten und Maßnahmen zum Schutz und zur Sanierung des Bodens und des Grund- und Oberflächenwassers. Hierzu zählen auch Verwaltungs-, Regulierungs-, Management- und Informationsaktivitäten sowie Maßnahmen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung, welche die entsprechende Klasse betreffen, sofern sie von den anderen Aktivitäten derselben Klasse bzw. von ähnlichen Aktivitäten in anderen Klassen abgegrenzt werden können." 1;"5";"5";"000";"Lärm- und Erschütterungsschutz (ohne Arbeitsschutzmaßnahmen)" 1;"5";"5";"001";"Der Lärm- und Erschütterungsschutz betrifft Maßnahmen und Aktivitäten, welche auf die Überwachung, Verminderung und Bekämpfung von Lärm und Erschütterungen abzielen, die durch Industrie und Verkehr verursacht werden. Hierzu zählen auch Aktivitäten zum Schutz vor Nachbarschaftslärm (Schalldämmung von Tanzsälen etc.) und Lärmschutzmaßnahmen in öffentlichen Einrichtungen (Schwimmbäder etc.), in Schulen u.a." 1;"5";"5";"002";"Ausgenommen ist der Lärm- und Erschütterungsschutz der ausschließlich dem Arbeitschutz dient." 2;"51";"5.1";"000";"Vorbeugende prozessintegrierte Maßnahmen an der Quelle" 2;"51";"5.1";"001";"Aktivitäten und Maßnahmen, welche darauf abzielen, Lärm und Erschütterungen zu verringern, die durch Industrieanlagen, Fahrzeugmotoren, Flugzeugtriebwerke und Schiffsmotoren, Abgasanlagen und Bremsen verursacht werden, und den beim Straßen- bzw. Schienenkontakt von Fahrzeugreifen bzw. Eisenbahnrädern entstehenden Lärmpegel zu senken. Hierzu zählt die Umstellung von Ausrüstungen und Fahrzeugen (Busse, LKW, Züge sowie Triebwerke bzw. Motoren für Schienenfahrzeuge, Luftfahrzeuge und Schiffe) auf einen geräuschärmeren Betrieb: schallgedämmte Motorhauben, Bremsen, Abgassysteme etc. Ebenfalls eingeschlossen sind Veränderungen bei den Werksanlagen, Erschütterungen absorbierende Fundamente, zusätzliche Aufwendungen für Veränderungen in der Anordnung von Gebäuden und/oder Anlagen zwecks Lärmbekämpfung, spezielle Vorkehrungen bei der Errichtung bzw. Sanierung von Gebäuden, geräusch- und erschütterungsarme Ausrüstungen und Maschinen, geräuscharme Fackeln und Brenner etc." 2;"51";"5.1";"002";"Weitere präventive Maßnahmen dienen der Lärmbekämpfung durch Oberflächenveränderungen. Da die Geräuschemissionen von Motoren, Triebwerken, Abgasanlagen und Bremssystemen inzwischen gesenkt werden konnten, erlangt der Lärm aus anderen Quellen zunehmende Bedeutung. Dies gilt insbesondere für die Geräusche, die durch den Kontakt zwischen Reifen und Straßendecke verursacht werden. Die entsprechenden Aktivitäten zielen darauf ab, Straßendecken aus Beton durch geräuscharme Asphaltdecken, mehrschichtige Straßendecken etc. zu ersetzen." 3;"511";"5.1.1";"000";"Straßen- und Schienenverkehr" 3;"512";"5.1.2";"000";"Luftverkehr" 3;"513";"5.1.3";"000";"Industrielärm und sonstiger Lärm" 2;"52";"5.2";"000";"Bau von Lärm- und Erschütterungsschutzanlagen" 2;"52";"5.2";"001";"Aktivitäten und Maßnahmen zur Errichtung und Bewirtschaftung von Lärm- und Erschütterungsschutzanlagen. Dabei kann es sich um Lärmschutzwände, Schallschutzdämme oder Hecken handeln, die auf Teilabschnitten von Stadtautobahnen oder innerstädtischen Eisenbahnstrecken angelegt werden können. Im Falle von Industrie- bzw. Nachbarschaftslärm umfassen sie auch Zusatzeinrichtungen, die Verkleidung und Schalldämmung von Maschinen und Rohrleitungsnetzen, Kraftstoffregulierungssysteme und Schalldämmung, Lärmschutzwände und -wälle, die Schallisolierung von Gebäuden, Lärmschutzfenster und andere Maßnahmen zur Verminderung der Geräuschwahrnehmung." 3;"521";"5.2.1";"000";"Straßen- und Schienenverkehr" 3;"522";"5.2.2";"000";"Luftverkehr" 3;"523";"5.2.3";"000";"Industrielärm und sonstiger Lärm" 2;"53";"5.3";"000";"Messung, Kontrolle, Analyse u.ä." 2;"53";"5.3";"001";"Aktivitäten und Maßnahmen zur Überwachung des Lärm- und Erschütterungspegels: Aufstellung und Betrieb stationärer Mess- und Überwachungsstellen bzw. entsprechender mobiler Einrichtungen im städtischen Raum, Beobachtungsnetze etc." 2;"54";"5.4";"000";"Sonstige Aktivitäten" 2;"54";"5.4";"001";"Alle sonstigen Aktivitäten und Maßnahmen zur Bekämpfung von Lärm und Erschütterungen. Hierzu zählen auch Verwaltungs-, Regulierungs-, Management- und Informationsaktivitäten sowie Maßnahmen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung, welche die entsprechende Klasse betreffen, sofern sie von den anderen Aktivitäten derselben Klasse bzw. von ähnlichen Aktivitäten in anderen Klassen abgegrenzt werden können. Wenn eine Abgrenzung möglich ist, gehören hierzu auch eine auf den Lärmschutz ausgerichtete Verkehrslenkung (Beispiele: Senkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten, Verbesserung des Verkehrsflusses), die Einführung zeitlicher und räumlicher Einschränkungen für lärmintensive Fahrzeuge, Verkehrsumleitungen, um Wohngebiete vom Durchgangsverkehr zu entlasten, die Einrichtung von Fußgängerzonen und unbebauten Pufferzonen oder Änderungen in der Wahl des Verkehrsmittels (Verbesserung des öffentlichen Personenverkehrs, Nutzung von Fahrrädern). Das schließt eine potenziell umfangreiche Palette an administrativen Maßnahmen ein, deren Einbindung in die integrierten Verkehrsüberwachungs- und Stadtplanungsprogramme gravierende Identifikationsprobleme aufwirft und die Schwierigkeit mit sich bringt, den Maßnahmen- und Ausgabenteil dieser Programme, der den Lärm- und Erschütterungsschutz betrifft, von den Ausgaben abzugrenzen, die auf die Überwachung der Luftverschmutzung, die Verbesserung des Wohnumfeldes oder die Verkehrssicherheit abzielen." 2;"54";"5.4";"002";"Zusätzlich zur Regulierung könnten weitere Maßnahmen finanzielle Anreize für die Produktion und Nutzung geräuscharmer Fahrzeuge bzw. Umweltzeichen- oder Informationsprogramme für die Verbraucher einschließen, um so die Benutzung von geräuscharmen Fahrzeugen und ein Lärm vermeidendes Fahrverhalten zu fördern." 1;"6";"6";"000";"Arten- und Landschaftsschutz" 1;"6";"6";"001";"Der Arten- und Landschaftsschutz umfasst Maßnahmen und Aktivitäten, die auf den Schutz und die Wiederansiedlung von Tier- und Pflanzenarten, den Schutz und die Wiederherstellung von Ökosystemen und Lebensräumen sowie den Schutz und die Wiederherstellung von natürlichen und seminatürlichen Landschaften abzielen. Die Unterscheidung zwischen „Artenschutz“ und „Landschaftsschutz“ mag nicht in jedem Falle praktisch sein. Beispielsweise besteht ein klarer Zusammenhang zwischen der Erhaltung oder Schaffung bestimmter Landschaftstypen, Biotope, Ökozonen und ähnlichen Faktoren (Heckenzüge, Baumreihen zur Wiederherstellung „natürlicher Korridore“) einerseits und der Erhaltung der Artenvielfalt andererseits." 1;"6";"6";"002";"Ausgenommen sind der Schutz und die Wiederherstellung von Geschichtsdenkmälern oder baulich überwiegend erschlossenen Landschaften, die Unkrautbekämpfung in der Landwirtschaft und der Schutz der Wälder vor Waldbränden, sofern dabei wirtschaftliche Überlegungen im Vordergrund stehen. Das Anlegen und Pflegen von Grünflächen an Straßenrändern wie auch die Schaffung und Unterhaltung von Freizeiteinrichtungen (Beispiele: Golfplätze, andere Sportstätten) sind ebenfalls ausgenommen." 1;"6";"6";"003";"Maßnahmen und Kosten im Zusammenhang mit städtischen Parks und Grünanlagen gehören im Regelfall ebenfalls nicht hierher. Sie können jedoch in bestimmten Fällen mit der Artenvielfalt im Zusammenhang stehen, wobei dann die entsprechenden Aktivitäten und Kosten berücksichtigt werden sollten." 2;"61";"6.1";"000";"Schutz und Wiederansiedlung von Tier- und Pflanzenarten sowie Schutz und Wiederherstellung von Lebensräumen" 2;"61";"6.1";"001";"Aktivitäten und Maßnahmen, die auf die Erhaltung und Wiederansiedlung von Tier- und Pflanzenarten sowie auf die Sanierung, Wiederherstellung und Neugestaltung geschädigter Lebensräume abzielen, damit deren natürliche Funktionen gestärkt werden. Hierzu zählen die Erhaltung des genetischen Erbes, die Wiederansiedlung zerstörter Ökosysteme und die Verhängung von Verboten im Hinblick auf die wirtschaftliche Nutzung von und den Handel mit bestimmten Tier- und Pflanzenarten aus Artenschutzgründen. Ebenfalls eingeschlossen sind Zählungen, Bestandsverzeichnisse, Datenbanken, der Aufbau von Genreserven und Genbanken, die Verbesserung linearer Infrastrukturen (Beispiel: Wildwechseltunnel und -brücken an Schnellstraßen oder Eisenbahnstrecken etc.), die Fütterung von Jungtieren und die Bewirtschaftung spezieller Naturschutzgebiete (botanische Schutzgebiete etc.). Ebenfalls vorstellbar ist die Überwachung des Tier- und Pflanzenbestands zur Aufrechterhaltung des natürlichen Gleichgewichts einschließlich Wiederansiedlung von Raubtierarten und die Eindämmung der Verbreitung exotischer Tier- und Pflanzenarten, die eine Gefahr für die einheimische Fauna und Flora und die einheimischen Lebensräume darstellen." 2;"61";"6.1";"002";"Die wichtigsten Aktivitäten in diesem Bereich betreffen die Bewirtschaftung und Entwicklung von Schutzgebieten jeder Art und Bezeichnung, d. h. von Gebieten, in denen jedwede wirtschaftliche Tätigkeit untersagt bzw. nur unter strengen Auflagen möglich ist, deren ausdrückliches Ziel darin besteht, diese Lebensräume zu erhalten und zu schützen. Eingeschlossen sind auch Aktivitäten zur Wiederherstellung von Gewässern als aquatische Lebensräume wie die künstliche Sauerstoffanreicherung und die Neutralisierung mit Kalk. Wenn Maßnahmen und Aktivitäten im Zusammenhang mit städtischen Parks und Grünanlagen eindeutig Artenschutzzwecken dienen, sind sie ebenfalls mit aufzunehmen. Auch der Erwerb von Flächen aus Gründen des Artenschutzes und des Schutzes von Lebensräumen ist eingeschlossen." 2;"62";"6.2";"000";"Schutz von natürlichen und semi-natürlichen Landschaften" 2;"62";"6.2";"001";"Aktivitäten und Maßnahmen, die auf den Schutz von natürlichen und seminatürlichen Landschaften abzielen und deren ästhetischen Wert sowie deren Rolle bei der Erhaltung der Artenvielfalt bewahren und stärken sollen. Hierzu zählen auch die Erhaltung gesetzlich geschützter Naturobjekte, die Kosten für die Rekultivierung stillgelegter Bergwerke und Steinbrüche, die Renaturierung von Flussufern, die unterirdische Verlegung von Stromleitungen, die Erhaltung von Landschaften, die durch überkommene landwirtschaftliche Nutzungen geprägt, jedoch durch die derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnisse bedroht sind, etc. Was den Arten- und Landschaftsschutz im Zusammenhang mit der Landwirtschaft anbelangt, ist unter Umständen die Identifizierung spezieller Beihilfeprogramme für Landwirte die einzige verfügbare Datenquelle. Der Schutz der Wälder vor Waldbränden aus Gründen des Landschaftsschutzes ist eingeschlossen." 2;"62";"6.2";"002";"Ausgenommen sind Maßnahmen zum Schutz von Geschichtsdenkmälern, wirtschaftlich begründete Maßnahmen zur Erhöhung des ästhetischen Werts (Beispiel: Umgestaltung der Landschaft mit dem Ziel der Erhöhung des Grundstückwerts) und der Schutz von weitgehend baulich erschlossenen Landschaften." 2;"63";"6.3";"000";"Messung, Kontrolle, Analyse u.ä." 2;"63";"6.3";"001";"Aktivitäten zur Messung, Kontrolle und Analyse, die nicht unter die vorangegangenen Punkte fallen. Arteninventare (Tiere und Pflanzen) sind nicht eingeschlossen, da ihre Klassifizierung im Rahmen des Artenschutzes erfolgt." 2;"64";"6.4";"000";"Sonstige Aktivitäten" 2;"64";"6.4";"001";"Alle sonstigen Aktivitäten und Maßnahmen, die dem Arten- und Landschaftsschutz dienen. Hierzu zählen auch Regulierungs-, Verwaltungs-, Management- und Informationsaktivitäten sowie Maßnahmen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung, welche den entsprechenden Bereich betreffen, sofern sie von sonstigen Aktivitäten, die demselben Bereich zugehören, bzw. von ähnlichen Aktivitäten, die sonstigen Umweltschutzklassen zuzuordnen sind, abgegrenzt werden können." 1;"7";"7";"000";"Strahlenschutz (ohne Anlagensicherheit)" 1;"7";"7";"001";"Der Strahlenschutz umfasst alle Aktivitäten und Maßnahmen, welche auf die Verringerung bzw. völlige Vermeidung der schädlichen Auswirkungen von Strahlen unabhängig von der Strahlungsquelle abzielen. Hierzu zählen auch der Umgang mit wie auch die Beförderung und Behandlung von hochgradig radioaktiven Abfällen, d. h. Abfällen, die wegen ihres hohen Radionuklidgehalts beim normalen Umgang und bei der normalen Beförderung eine besondere Abschirmung erforderlich machen." 1;"7";"7";"002";"Ausgeschlossen sind Aktivitäten und Maßnahmen zur Vermeidung technologischer Risiken (Beispiel: externe Sicherheit von Kernkraftanlagen) und Arbeitsschutzmaßnahmen. Ebenfalls unberücksichtigt bleiben Aktivitäten im Zusammenhang mit der Sammlung und Behandlung schwach radioaktiver Abfälle (siehe CEPA-Klasse 3)." 1;"7";"7";"003";"Definition radioaktiver Abfälle" 1;"7";"7";"004";"Jedes Material, das Radionuklide in einer Konzentration bzw. mit einem Radioaktivitätsniveau enthält bzw. durch Radionuklide kontaminiert ist, welche die von den zuständigen Behörden festgelegten Höchstmengen überschreiten, und für das kein Verwendungszweck vorgesehen ist. Radioaktive Abfälle werden in Kernkraftwerken und den mit ihnen verbundenen Einrichtungen des Kernbrennstoffkreislaufs wie auch bei anderweitiger Verwendung von radioaktiven Substanzen - beispielsweise beim Einsatz von Radionukliden in Krankenhäusern und Forschungseinrichtungen - erzeugt. Erhebliche Abfallmengen fallen auch in Uranbergwerken und Uranmühlen und bei der Wiederaufbereitung abgebrannter Kernbrennstäbe an." 2;"71";"7.1";"000";"Schutz der Umweltmedien" 2;"71";"7.1";"001";"Unter diese Rubrik fallen Aktivitäten und Maßnahmen zum Schutz der Umweltmedien vor radioaktiver Strahlung. Hierzu können Schutzmaßnahmen wie die Abschirmung, die Einrichtung von Pufferzonen etc. gehören." 2;"72";"7.2";"000";"Transport und Behandlung hoch-radioaktiver Abfälle" 2;"72";"7.2";"001";"Sämtliche Verfahren im Zusammenhang mit der Beförderung, Aufbereitung, Einschließung oder untertägigen Entsorgung hoch radioaktiver Abfälle." 2;"72";"7.2";"002";"Zur Sammlung und Beförderung hoch radioaktiver Abfälle gehören die Sammlung dieser Abfälle, die im Allgemeinen durch Spezialfirmen erfolgt, und deren Transport zum Ort der Behandlung, Aufbereitung, Lagerung und Entsorgung." 2;"72";"7.2";"003";"Die Aufbereitung hoch radioaktiver Abfälle umfasst Maßnahmen, mit denen diese Abfälle in einen für die Beförderung und/oder Lagerung und/oder Entsorgung geeigneten Zustand gebracht werden. Die Aufbereitung kann Bestandteil der in Abschnitt 23 der ISIC-/NACE-Systematik aufgeführten Aktivitäten sein (Herstellung von Brennelementen zur Verwendung in Kernreaktoren)." 2;"72";"7.2";"004";"Einschließung hoch radioaktiver Abfälle bedeutet, dass diese Stoffe wirksam am Austreten in die Umwelt gehindert bzw. lediglich in vertretbarem Maße freigesetzt werden. Die Einschließung kann in eigens zu diesem Zwecke errichteten Einschließungskammern erfolgen." 2;"72";"7.2";"005";"Unter untertägiger Entsorgung hoch radioaktiver Abfälle ist die vorübergehende Lagerung oder Endlagerung dieser Abfälle unter Tage zu verstehen, wobei besondere geologische und technische Kriterien erfüllt sein müssen." 2;"73";"7.3";"000";"Messung, Kontrolle, Analyse u.ä." 2;"73";"7.3";"001";"Aktivitäten zur Messung, Überwachung und Kontrolle der Umweltradioaktivität sowie der Radioaktivität als Begleiterscheinung hoch radioaktiver Abfälle mittels spezieller Ausrüstungen, Geräte und Anlagen." 2;"74";"7.4";"000";"Sonstige Aktivitäten" 2;"74";"7.4";"001";"Alle sonstigen Aktivitäten und Maßnahmen zum Schutz der Umweltmedien vor Strahlen und zur Beförderung und Behandlung hoch radioaktiver Abfälle. Hierzu zählen auch Regulierungs-, Verwaltungs-, Management- und Informationsaktivitäten sowie Maßnahmen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung, welche den entsprechenden Bereich betreffen, sofern sie von den anderen Aktivitäten derselben Klasse bzw. von ähnlichen Aktivitäten in anderen Klassen abgegrenzt werden können." 1;"8";"8";"000";"Forschung und Entwicklung" 1;"8";"8";"001";"Unter Forschung und Entwicklung (FuE) versteht man systematisches, schöpferisches Arbeiten mit dem Ziel, neue Erkenntnisse zu gewinnen und für diese neue Anwendungsmöglichkeiten (siehe Frascati-Handbuch der OECD, 1994) im Bereich Umweltschutz zu finden." 1;"8";"8";"002";"Diese Klasse umfasst sämtliche FuE-Aktivitäten und Ausgaben, die auf den Umweltschutz ausgerichtet sind: Ermittlung und Untersuchung von Verschmutzungsquellen, Mechanismen der Ausbreitung von Schadstoffen in der Umwelt sowie ihre Auswirkungen auf den Menschen, die Tier- und Pflanzenarten und die Biosphäre. Unter diese Rubrik fallen FuE-Aktivitäten zur Verhinderung und Beseitigung von Verschmutzungen aller Art und auch FuE-Aktivitäten zu Ausrüstungen und Geräten zur Messung und Analyse der Umweltverschmutzung. Sofern eine Abgrenzung möglich ist, müssen alle FuE-Aktivitäten unter dieser Position erfasst werden, auch wenn sie einer bestimmten Klasse zugehören." 1;"8";"8";"003";"Die weitergehende Klassifikation der FuE-Aktivitäten im Umweltsektor erfolgt gemäß NABS 1993 (Systematik zur Analyse und zum Vergleich der wissenschaftlichen Programme und Haushalte, Eurostat 1994)." 1;"8";"8";"004";"Ausgenommen sind FuE-Aktivitäten im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen." 2;"81";"8.1";"000";"Luftreinhaltung und Klimaschutz" 3;"811";"8.1.1";"000";"Luftreinhaltung" 3;"812";"8.1.2";"000";"Schutz der Atmosphäre und des Klimas" 2;"82";"8.2";"000";"Gewässerschutz" 2;"83";"8.3";"000";"Abfall" 2;"84";"8.4";"000";"Boden- und Grundwasserschutz" 2;"85";"8.5";"000";"Lärm- und Erschütterungsschutz" 2;"86";"8.6";"000";"Schutz der Arten und Lebensräume" 2;"87";"8.7";"000";"Strahlenschutz" 2;"88";"8.8";"000";"Sonstige Forschung zum Umweltschutz" 1;"9";"9";"000";"Sonstige Umweltschutzaktivitäten" 1;"9";"9";"001";"Zu den sonstigen Umweltschutzaktivitäten zählen alle den Umweltschutz betreffenden allgemeinen Verwaltungs- und Managementtätigkeiten, Maßnahmen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung speziell zum Thema Umweltschutz bzw. zur Aufklärung der Öffentlichkeit, sofern diese nicht in der CEPA-Klassifikation an anderer Stelle genannt werden. Ebenfalls eingeschlossen sind Maßnahmen, die unteilbare Ausgaben verursachen, und anderweitig nicht genannte Aktivitäten." 2;"91";"9.1";"000";"Allgemeine Verwaltungs- und Managementtätigkeit im Bereich des Umweltschutzes" 2;"91";"9.1";"001";"Die allgemeine Verwaltung im Bereich des Umweltschutzes umfasst sämtliche zurechenbaren Aktivitäten zur umfassenden Flankierung der im Rahmen von Umweltschutzmaßnahmen getroffenen Entscheidungen unabhängig davon, ob diese auf staatlicher Ebene oder durch nichtstaatliche Stellen getroffen werden." 2;"91";"9.1";"002";"Allgemeine Verwaltungs- und Regulierungstätigkeit etc." 2;"91";"9.1";"003";"Jede zurechenbare Aktivität des Staates und der privaten Organisationen ohne Erwerbscharakter (PoE, wie zum Beispiel Umweltorganisationen), die auf die Regulierung und Verwaltung der Umwelt abzielt und der Förderung von Entscheidungen dient, die im Rahmen von Umweltschutzaktivitäten getroffen wurden. Nach Möglichkeit sollten solche Aktivitäten anderen Klassen zugeordnet werden. Wenn dies nicht möglich ist, sollten sie unter dieser Klassifikationsposition erfasst werden." 2;"91";"9.1";"004";"Umweltmanagement" 2;"91";"9.1";"005";"Jede zurechenbare Aktivität von Unternehmen, die der allgemeinen Unterstützung von Entscheidungen dient, welche im Rahmen von Umweltschutzaktivitäten getroffen wurden. Hierzu zählen die Erarbeitung von Erklärungen oder Genehmigungsanträgen, das interne Umweltmanagement, Umweltzertifizierungsverfahren (ISO 14000, EMAS) wie auch die Inanspruchnahme von Umweltberatungsdiensten. Eingeschlossen sind die Aktivitäten der Stellen, die sich auf Umweltberatung, Überwachung und Analysen spezialisiert haben. Diese Aktivitäten sollten nach Möglichkeit anderen CEPA-Klassen zugeordnet werden." 3;"911";"9.1.1";"000";"Allgemeine Verwaltungs- und Regulierungstätigkeit u.ä." 3;"912";"9.1.2";"000";"Umweltmanagement" 2;"92";"9.2";"000";"Allgemeine und berufliche Bildung, Information" 2;"92";"9.2";"001";"Aktivitäten mit dem Ziel, in der allgemeinen und beruflichen Bildung allgemeine Umweltkenntnisse zu vermitteln und Umweltinformationen zu verbreiten. Hierzu zählen Programme an weiterführenden Schulen, Hochschulabschlüsse oder spezielle Studiengänge, die eigens auf eine Ausbildung im Bereich Umweltschutz abzielen. Ebenfalls eingeschlossen sind Aktivitäten wie die Erstellung von Umweltberichten und die Umweltkommunikation." 2;"93";"9.3";"000";"Zu unteilbaren Ausgaben führende Aktivitäten" 2;"93";"9.3";"001";"Umweltschutzaktivitäten, die zu unteilbaren Ausgaben führen, d. h. die keiner anderen CEPA-Klasse zugeordnet werden können. Das könnte für internationale Finanzbeihilfen zutreffen, da es den Geberländern unter Umständen Schwierigkeiten bereitet, internationale Beihilfen den einzelnen Klassen zuzuordnen. Sollten internationale Beihilfen vom Umfang her von Bedeutung und/oder von besonderem politischen Interesse sein, so könnte mit einem gesonderten zweistelligen Kode im Rahmen der CEPA-Klasse 9 den nationalen Belangen Rechnung getragen werden." 2;"94";"9.4";"000";"Anderweitig nicht genannte Aktivitäten" 2;"94";"9.4";"001";"Unter dieser Position werden all jene Umweltschutzaktivitäten erfasst, die sich keinen anderen Positionen in der Klassifikation zuordnen lassen."